Elektrofachkraft

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MentalSnow

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Das ist was anderes :D
Gast

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Verantwortung und Haftung

Im Gegensatz zu anderen Gebieten der Technik und des praktischen Le-
bens ist bei der Elektrotechnik nicht die eigene Vorsicht der beste Unfall-
schutz. Denn dem Menschen fehlt eine sinnliche Wahrnehmungsmöglich-
keit für die Elektrizität, und daher kann sich niemand selbst vor ihren Ge-
fahren schützen. Wir alle, Fachleute und Laien, sind nur dann sicher, wenn
die Hersteller elektrischer Geräte, Maschinen und Materialien und die Er-
richter elektrischer Anlagen sachverständig und verantwortungsbewußt
ihre Aufgabe erfüllen. Wie das geschehen soll, darüber erhält der jeweils
betroffene Personenkreis seine Richtlinien in den entsprechenden, in Bände
und Gruppen zusammengefaßten Einzelbestimmungen des Gesamtwerks VDE-Bestimmungen".

Für elektrische Betriebsmittel ist der Hersteller, für elektrische Anlagen der
Errichter ohne Rücksicht auf seine Vorbildung voll verantwortlich.
Nach den geltenden Bestimmungen dürfen elektrische Anlagen nur durch
Fachleute errichtet werden. Als Fachkraft (Fachmann) gilt, wer aufgrund
seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis
der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen
und mögliche Gefahren erkennen kann1."

Wer es daher übernimmt, elektrische Anlagen zu errichten dasselbe gilt
auch für Ändern und Erweitern, trägt bei auftretenden Schäden die volle
Verantwortung, da er sich durch die Übernahme der Aufgabe als Fach
mann ausgegeben hat und eine spätere Einrede, die Aufgabe nicht richtig
beurteilt und mögliche Gefahren nicht erkannt zu haben", ihn nicht entla-
sten kann. Tu es selbst" und Schwarzarbeit an elektrischen Anlagen wird
damit auch für den Selbsttuer und Schwarzarbeiter zu einem gefährlichen
Risiko.

Nach den geltenden Bestimmungen haftet der Errichter einer elektrischen
Anlage auch dafür, daß das von ihm verarbeitete Material und die ange-
schlossenen Betriebsmittel den VDE-Bestimmungen entsprechen2.

Der Errichter kann von den anerkannten Regeln der Technik abweichen,
wenn er auf andere Weise den gleichen oder einen höheren Grad von
Sicherheit erreicht. Weicht er von den anerkannten Regeln der Technik
nicht ab, so vermeidet er das Risiko strafrechtlich oder privatrechtlich
belangt zu werden, wenn durch seine Anlage ein Schaden oder Unfall
verursacht wird. Das sicherheitstechnische Risiko des Errichters bei über-
wachungsbedürftigen und ungewöhnlichen Anlagen wird dadurch vermin-
dert, daß die zusätzlichen Anforderungen bei der Ausschreibung und
Vergabe des Auftrags in der Regel im Bauschein festgelegt werden.

Haftpflichtansprüche, deren Höhe nicht voraussehbar ist, können ohne das
Verschulden des Errichters ausgelöst werden, wenn bei Montagen Brand-,
Explosions- oder sonstige Schäden auftreten. Kommt es zu Gerichtsver-
fahren u.U. in mehreren Instanzen, kann der Errichter nur dann durch-
stehen, wenn er in ausreichendem Maße haftpflichtversichert ist und seine
Versicherung für ihn den Rechtsstreit führt.

Gruß
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