Gewährleistungsabgrenzung
- pit-tip
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Gewährleistungsabgrenzung
Hallo,
ein Freund ist zur Zeit sein neues Eigenheim (Fertighaus) am bauen. Ab Oberkante Kellerdecke ist dies ein Komplettpaket einschließlich Elektroinstallation, etc. und Niederspannungshauptverteilung. Der Bau des Kellers hat er in Eigenregie (einschl. Sanitär- und Elektroinstallation) durchgeführt.
Wie verhält es sich mit der Gewährleistung wenn der Kellerbereich in der vorhandenen Verteilung mit angeschlossen wird? Der Errichter der Elektroinstallation im Bereich des Komplettpaket (Fertighaus) behauptet, dass mit dem Anschluss des Kellerbereich seine Gewährleistungspflicht für den von Ihm errichteten Bereich komplett erlischt.
Der Keller hat eine eigene Unterverteilung und wird nur über ein dreipoliges Neozed-Element in der bereits bestehenden Verteilung angeschlossen. Die Aufteilung der beiden Versorgungsbereiche erfolgt nach dem Zähler. Zwischen den beiden Bereichen gibt es keine elektrische Verbindung. Wird auch später ohne größere Eingriffe in die Bauphysik des Hauses nicht möglich sein.
Ich habe mir hin und wieder die Durchführung der E-Installation (Fertighausbereich) angesehen und daher sollte der Errichter für eventuelle "Störungen" haftbar bleiben. Es ist nicht so das offensichtlich Fehler vorliegen allerdings scheint mir das die Installation so günstig (All-Inklusiv-Paket) wie möglich errichtet wird.
Gruß pit-tip
ein Freund ist zur Zeit sein neues Eigenheim (Fertighaus) am bauen. Ab Oberkante Kellerdecke ist dies ein Komplettpaket einschließlich Elektroinstallation, etc. und Niederspannungshauptverteilung. Der Bau des Kellers hat er in Eigenregie (einschl. Sanitär- und Elektroinstallation) durchgeführt.
Wie verhält es sich mit der Gewährleistung wenn der Kellerbereich in der vorhandenen Verteilung mit angeschlossen wird? Der Errichter der Elektroinstallation im Bereich des Komplettpaket (Fertighaus) behauptet, dass mit dem Anschluss des Kellerbereich seine Gewährleistungspflicht für den von Ihm errichteten Bereich komplett erlischt.
Der Keller hat eine eigene Unterverteilung und wird nur über ein dreipoliges Neozed-Element in der bereits bestehenden Verteilung angeschlossen. Die Aufteilung der beiden Versorgungsbereiche erfolgt nach dem Zähler. Zwischen den beiden Bereichen gibt es keine elektrische Verbindung. Wird auch später ohne größere Eingriffe in die Bauphysik des Hauses nicht möglich sein.
Ich habe mir hin und wieder die Durchführung der E-Installation (Fertighausbereich) angesehen und daher sollte der Errichter für eventuelle "Störungen" haftbar bleiben. Es ist nicht so das offensichtlich Fehler vorliegen allerdings scheint mir das die Installation so günstig (All-Inklusiv-Paket) wie möglich errichtet wird.
Gruß pit-tip
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Völliger Unsinn! Der Errichter einer "Teilanlage" haftet auch für diese. Er haftet nicht für Anlageteile, die er nicht errichtet hat.pit-tip hat geschrieben: Der Errichter der Elektroinstallation im Bereich des Komplettpaket (Fertighaus) behauptet, dass mit dem Anschluss des Kellerbereich seine Gewährleistungspflicht für den von Ihm errichteten Bereich komplett erlischt.
Der Keller hat eine eigene Unterverteilung und wird nur über ein dreipoliges Neozed-Element in der bereits bestehenden Verteilung angeschlossen.
Lösung: Sachlage dokumentieren und beidseitig (schriftlich) anerkennen, fertig. Oder ganz schlicht den Keller erstmal weglassen, übrige Anlage übergeben lassen und dann erst den Keller anschliessen. Allerdings sitzt der Errichter der "Kelleranlage" dann auch auf seinem eigenen Risiko!
Gruss vom Zitteraal
Liebe Grüße, Bernd
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Moinmoin pit-tip,
Dein Freund tut mir jetzt schon leid ...
Mein Rat: Der Fertighauselektriker verlegt die Leitung zwischen den Verteilern und schließt die Leitung in "seinem" Verteiler an und nimmt dann diese Teilanlage (bis Eingangsklemmen UV Keller) in Betrieb. Im Prüfprotokoll steht er dann als Errichter der Paket-UV und der Kellerzuleitung.
Gruß Olaf
Dein Freund tut mir jetzt schon leid ...
Mein Rat: Der Fertighauselektriker verlegt die Leitung zwischen den Verteilern und schließt die Leitung in "seinem" Verteiler an und nimmt dann diese Teilanlage (bis Eingangsklemmen UV Keller) in Betrieb. Im Prüfprotokoll steht er dann als Errichter der Paket-UV und der Kellerzuleitung.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Nun erkläre mir mal, was ich anderes geschrieben habe.......,Olaf S-H hat geschrieben: Mein Rat: Der Fertighauselektriker verlegt die Leitung zwischen den Verteilern und schließt die Leitung in "seinem" Verteiler an und nimmt dann diese Teilanlage (bis Eingangsklemmen UV Keller) in Betrieb. Im Prüfprotokoll steht er dann als Errichter der Paket-UV und der Kellerzuleitung.
ich werde manchesmal den Eindruck nicht los, dass meine Beiträge, wenn auch umgeschrieben formuliert, hier zum besten gegeben werden....
Wer bisher mitgelesen hat wird mich verstehen können....
Liebe Grüße, Bernd
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Moinmoin Zitteraal,
Du hattest geschrieben, den Keller wegzulassen, und ich hatte vorgeschlagen, die Zuleitung durch den Paketelektriker erstellen zu lassen.
Aus meiner Sicht ist das ein Unterschied.
Ich habe zwar mitgelesen, verstanden habe ich es aber nicht.
Gruß Olaf
Du hattest geschrieben, den Keller wegzulassen, und ich hatte vorgeschlagen, die Zuleitung durch den Paketelektriker erstellen zu lassen.
Aus meiner Sicht ist das ein Unterschied.
Ich habe zwar mitgelesen, verstanden habe ich es aber nicht.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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- pit-tip
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Hallo Olaf,
Entscheidend ist nur, ob der Errichter des Komplettpaket Fertighaus damit einverstanden ist.
Gruß pit-tip
dieser Vorschlag hört sich gut an und ist auch eindeutig in Hinblick auf eine Gewährleistungsabgrenzung.Olaf S-H hat geschrieben: ... Der Fertighauselektriker verlegt die Leitung zwischen den Verteilern und schließt die Leitung in "seinem" Verteiler an und nimmt dann diese Teilanlage (bis Eingangsklemmen UV Keller) in Betrieb. Im Prüfprotokoll steht er dann als Errichter der Paket-UV und der Kellerzuleitung.
...
Entscheidend ist nur, ob der Errichter des Komplettpaket Fertighaus damit einverstanden ist.
Gruß pit-tip
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