Für alle Dorffestfreunde !!!
DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711):2017-07
Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-711: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Ausstellungen, Shows und Stände - (IEC 64/2145/CDV:2016); Deutsche Fassung prHD 60364-7-711:2016
Ausgabedatum: 2017-07 Einspruchsfrist: Einsprüche bis 2017-08-02
Im Normenentwurfsportal
711.410.3.101
Alle Endstromkreise mit einem Bemessungsstrom nicht größer als 32 A die Steckdosen versorgen, alle Endstromkreise für Beleuchtung mit Ausnahme der Notbeleuchtung und alle Endstromkreise zur Versorgung von tragbaren Betriebsmitteln mit einem Bemessungsstrom nicht größer als 32 A müssen geschützt werden durch.
• automatische Abschaltung der Stromversorgung mit einem zusätzlichen Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einen Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA (415.1.1 von IEC 60364-4-41:2005 oder
Entwurf VDE 0100-711 : 2017 - 06
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Moin Funker,
in VDE 0100-711:2003-11, 711.481.3.1.4 steht es fast wortgleich schon lange drin - ist also nichts neues.
Gruß Olaf
in VDE 0100-711:2003-11, 711.481.3.1.4 steht es fast wortgleich schon lange drin - ist also nichts neues.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794