Gewerberecht
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Gewerberecht
Ausgehend von dem Hinweis von F
würde mich interessieren nach welchem Recht solche Prüffirmen eingeordnet sind,
also
Handwerksrecht -stehendes Gewerbe
oder Handelsrecht
oder als Reisegewerbe oder Reisehandwerk
----( also der frühere (nicht negativ gemeinte) Scherenschleifer
Grußjf27el
würde mich interessieren nach welchem Recht solche Prüffirmen eingeordnet sind,
also
Handwerksrecht -stehendes Gewerbe
oder Handelsrecht
oder als Reisegewerbe oder Reisehandwerk
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Grußjf27el
„Gedanken ohne Inhalt sind leer, Anschauungen ohne Begriffe sind blind.“ (I.Kant)
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Warum ist das so interessant ?
Laut Impressum gibt es einen HRB Eintrag in Mannheim.
Da würde ich einmal auf Handelsrecht tippen.
Die prüfen ja laut Web Seite nicht nur elektrische Anlagen sondern auch vieles andere.
Hinsichtlich der elektrischen Anlagen gibt es formaljuristisch wohl keine Gründe wenn jemand durch diese Firma als EFK anerkannt wird. daß dieser
nicht prüfen darf.
Es gibt in VDE 1000-10 ein Loch :
3.2. Elektrofachkraft
Anmerkung ...kann auch eine mehrjährige Tätigkeit ....
5.1. ... dürfen grundsätzlich .... (ist juristischer Begriff, der aber Außnahmen zuläßt )
5.2. zur Elektrofachkraft ist in der Regel ..... (da ist die Ausnahme)
Bei allen anderen speziellen Prüfungen die beworben werden,
z.B. VdS 2871, Baurecht oder TRBS 2103 wird die Firma schon Subaufträge an entsprechend berechtigte Personen erteilen.
Möglicherweise ein windiges Konstrukt aber offensichtlich nicht strafbar
Laut Impressum gibt es einen HRB Eintrag in Mannheim.
Da würde ich einmal auf Handelsrecht tippen.
Die prüfen ja laut Web Seite nicht nur elektrische Anlagen sondern auch vieles andere.
Hinsichtlich der elektrischen Anlagen gibt es formaljuristisch wohl keine Gründe wenn jemand durch diese Firma als EFK anerkannt wird. daß dieser
nicht prüfen darf.
Es gibt in VDE 1000-10 ein Loch :
3.2. Elektrofachkraft
Anmerkung ...kann auch eine mehrjährige Tätigkeit ....
5.1. ... dürfen grundsätzlich .... (ist juristischer Begriff, der aber Außnahmen zuläßt )
5.2. zur Elektrofachkraft ist in der Regel ..... (da ist die Ausnahme)
Bei allen anderen speziellen Prüfungen die beworben werden,
z.B. VdS 2871, Baurecht oder TRBS 2103 wird die Firma schon Subaufträge an entsprechend berechtigte Personen erteilen.
Möglicherweise ein windiges Konstrukt aber offensichtlich nicht strafbar
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Die KPS AG ist ein Handelsunternehmern.jf27el hat geschrieben:Ausgehend von dem Hinweis von F
würde mich interessieren nach welchem Recht solche Prüffirmen eingeordnet sind,
also
Handwerksrecht -stehendes Gewerbe
oder Handelsrecht
oder als Reisegewerbe oder Reisehandwerk
----( also der frühere (nicht negativ gemeinte) Scherenschleifer
Grußjf27el
In das Handelsregister wird grundsätzlich jedes Unternehmen welches Firmiert (e. K., KG, OHG, GmbH, AG, Stiftung & Co KGaA, etc.). Das hat mit Handwerk oder Handel erst einmal nichts zu tun.Funker hat geschrieben:Laut Impressum gibt es einen HRB Eintrag in Mannheim.
Da würde ich einmal auf Handelsrecht tippen.
Nein. Man stellte die Leute ein wenn man sie brauchte und entließ sie wieder wenn eben nicht. Dreistellige Entlassungen und Einstellungen waren eher die Regel, als die Ausnahme.Funker hat geschrieben:Bei allen anderen speziellen Prüfungen die beworben werden,
z.B. VdS 2871, Baurecht oder TRBS 2103 wird die Firma schon Subaufträge an entsprechend berechtigte Personen erteilen.
Was soll daran windig sein? Oder gar strafbar? Die Erbringung von Prüfdienstleistungen jeglicher Art wird seit Jahren schon überwiegend von spezialisierten Dienstleistern erbracht. Das Handwerk ist da mehr oder weniger komplett außen vor.Funker hat geschrieben:Möglicherweise ein windiges Konstrukt aber offensichtlich nicht strafbar
Dass sich bei der KPS AG - insbesondere nach Studium der Kununueinträge - der Eindruck aufrdrängt dass dort Menschen verheizt und sklavenartig missbraucht werden, ist eine ganz andere Geschichte. Nämlich Arbeitsrecht zwischen AG und AN.
Ohne die segensreiche Wirkung des Forums mit seiner messiastischen Verkündigung froher Botschaften wären die Döspaddel "draußen" selbstverständlich mehrheitlich noch gar nicht auf dies oder jenes gekommen.
Sicherheit ist mitnichten eine Frage des Geldes, sondern viel mehr eine Frage des Sachverstandes desjenigen, der sie implementiert.
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Epileptriker hat geschrieben:Die KPS AG ist ein Handelsunternehmern.
Nein. Man stellte die Leute ein wenn man sie brauchte und entließ sie wieder wenn eben nicht. Dreistellige Entlassungen und Einstellungen waren eher die Regel, als die Ausnahme.
Was soll daran windig sein? Oder gar strafbar? Die Erbringung von Prüfdienstleistungen jeglicher Art wird seit Jahren schon überwiegend von spezialisierten Dienstleistern erbracht. Das Handwerk ist da mehr oder weniger komplett außen vor.
Dass sich bei der KPS AG - insbesondere nach Studium der Kununueinträge - der Eindruck aufrdrängt dass dort Menschen verheizt und sklavenartig missbraucht werden, ist eine ganz andere Geschichte. Nämlich Arbeitsrecht zwischen AG und AN.
ich habe die KPS in der VdS Liste der SV nicht gefunden.
die Meßlatte für unabhängige Prüfungen mit Bezug BetriebsichVO
hängt hoch e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut wer-
den, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt und
f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.
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Okay, das habe ich nun ehrlich gesagt nicht nachrecherchiert.Funker hat geschrieben:ich habe die KPS in der VdS Liste der SV nicht gefunden.
zu e) Unparteilichkeit. Nun ja, das ist so eine Sache. Am besten ist es immer wenn immer das exakt gleiche Entgelt je Prüfling gezahlt wird, egal ob Defekt oder nicht. Und dann durch den Prüfer auch nicht getauscht oder repariert wird. Dann ist zumindest kein Anreiz da, besonders viel durchfallen zu lassen.Funker hat geschrieben:die Meßlatte für unabhängige Prüfungen mit Bezug BetriebsichVO hängt hoch
e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt und
f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.
zu f) Bei der KPS AG war das Schmerzensgeld immer gleich schlecht. Es gab Umsatzziele, diese waren zu erreichen. Wenn nicht, kam der PRüfer eben auf die Liste für die nächste große Entalssungsrunde.
Ohne die segensreiche Wirkung des Forums mit seiner messiastischen Verkündigung froher Botschaften wären die Döspaddel "draußen" selbstverständlich mehrheitlich noch gar nicht auf dies oder jenes gekommen.
Sicherheit ist mitnichten eine Frage des Geldes, sondern viel mehr eine Frage des Sachverstandes desjenigen, der sie implementiert.
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Wo wir gerade bei der KPS AG sind:
https://www.pluta.net/presse/pressemitt ... hberg.html
Oder auch:http://www.morgenweb.de/nachrichten/wirtschaft/wirtschaft/insolvenzverwalter-streicht-jobs-bei-kps-1.2265195 hat geschrieben:Bei der KPS AG aus Hirschberg wird im Zuge des Insolvenzverfahrens 54 Mitarbeitern gekündigt, 36 haben bereits selbst gekündigt. Das teilte Insolvenzverwalter Michael Pluta mit. Künftig werde KPS dann 270 Mitarbeiter beschäftigen.
https://www.pluta.net/presse/pressemitt ... hberg.html
Ohne die segensreiche Wirkung des Forums mit seiner messiastischen Verkündigung froher Botschaften wären die Döspaddel "draußen" selbstverständlich mehrheitlich noch gar nicht auf dies oder jenes gekommen.
Sicherheit ist mitnichten eine Frage des Geldes, sondern viel mehr eine Frage des Sachverstandes desjenigen, der sie implementiert.
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Hallo Funker, hallo Epilepriker,
ja richtig, es ist Prüfumfang bzw. die Befähigung von verschieden "Elektrikern."
Neben der (als Sachverständiger) notwendigerweise gegebenen Unabhängigkeit gibt es die ganz andere Richtung des E-Checks bei dem die Reparatur mit angeboten wird. Nach meinem Verständnis der Handwerksordnung ist das Reparieren eine Handwerksleistung (soweit nicht vom Hersteller ausgeführt) und um zu Provozieren meine Frage:
Darf ein Prüfserviceunternehmen als Handelsunternehmen eine Klemme nachziehen?
Das Gewerberecht ist sicher nicht eindeutig aber Kundendienst der weisen und braunen Ware ist doch Sache des Handwerks oder?
Ich möchte nicht nur an der "befähigten Person" und "VEFK" etwas definieren sondern auch an der befähigten Institution. (VEFK nach NAV)
ja richtig, es ist Prüfumfang bzw. die Befähigung von verschieden "Elektrikern."
Neben der (als Sachverständiger) notwendigerweise gegebenen Unabhängigkeit gibt es die ganz andere Richtung des E-Checks bei dem die Reparatur mit angeboten wird. Nach meinem Verständnis der Handwerksordnung ist das Reparieren eine Handwerksleistung (soweit nicht vom Hersteller ausgeführt) und um zu Provozieren meine Frage:
Darf ein Prüfserviceunternehmen als Handelsunternehmen eine Klemme nachziehen?
Das Gewerberecht ist sicher nicht eindeutig aber Kundendienst der weisen und braunen Ware ist doch Sache des Handwerks oder?
Ich möchte nicht nur an der "befähigten Person" und "VEFK" etwas definieren sondern auch an der befähigten Institution. (VEFK nach NAV)
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Rein Formal wird dies wohl eine Instandhaltung sein. Es sei denn er berührt Sie nur um zu prüfen ob sie noch fest sitzt. ]Das Gewerberecht ist sicher nicht eindeutig aber Kundendienst der weisen und braunen Ware ist doch Sache des Handwerks oder?[/QUOTE]jf27el hat geschrieben:Darf ein Prüfserviceunternehmen als Handelsunternehmen eine Klemme nachziehen?
Oder des Herstellers, bzw. einem von diesem beauftragten. Der kann, wie der Hersteller, auch ein Industrieunternehmen sein. Zumal wir hier von ov. Betriebsmitteln sprechen die nicht fest mit der elektr. Anlage verbunden sind. Da sieht die Sache sowieso ganz anders aus.
Wenn ich die Formulierung in § 13 Abs. 2 S. 1. als abschließend betrachte ist die reine Prüfung kein Problem. Und faktisch nun einmal auch. Denn bei der Masse an Prüfunternehmen (i. d. R. sind die mir bekannten alle bei der IHK) und FM-Dienstleistern die Prüfen, kann ich mir nicht vorstellen dass die HwK und VNB bei entsprechender, wasserdichter Rechtsgrundlage nicht schon lange auf die Barrikaden gegangen wären.jf27el hat geschrieben:Ich möchte nicht nur an der "befähigten Person" und "VEFK" etwas definieren sondern auch an der befähigten Institution. (VEFK nach NAV)
Schlussendlich sind das Rechtsauslegungsfragen die ein Richter zu entscheiden hätte.
Ohne die segensreiche Wirkung des Forums mit seiner messiastischen Verkündigung froher Botschaften wären die Döspaddel "draußen" selbstverständlich mehrheitlich noch gar nicht auf dies oder jenes gekommen.
Sicherheit ist mitnichten eine Frage des Geldes, sondern viel mehr eine Frage des Sachverstandes desjenigen, der sie implementiert.
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Moin!
Aus KPS wurde jetzt, wie ich gestern erfahren habe, die DPG:
http://dpg-gruppe.de/impressum/
Geschäftsführer ist ein ehemaliger Vorstand der KPS AG.
Aus KPS wurde jetzt, wie ich gestern erfahren habe, die DPG:
http://dpg-gruppe.de/impressum/
Geschäftsführer ist ein ehemaliger Vorstand der KPS AG.
Ohne die segensreiche Wirkung des Forums mit seiner messiastischen Verkündigung froher Botschaften wären die Döspaddel "draußen" selbstverständlich mehrheitlich noch gar nicht auf dies oder jenes gekommen.
Sicherheit ist mitnichten eine Frage des Geldes, sondern viel mehr eine Frage des Sachverstandes desjenigen, der sie implementiert.
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Moin zusammen,
das Thema KPS und DPG möchte ich als Beendet betrachten. Wir wollen hier keine Firmen bewerten. Dafür gibt es genug Bewertungsportale.
Kurze Hinweise mögen ja in Ordnung sein, aber irgendwann sollte auch Schluss sein.
Gruß Olaf
das Thema KPS und DPG möchte ich als Beendet betrachten. Wir wollen hier keine Firmen bewerten. Dafür gibt es genug Bewertungsportale.
Kurze Hinweise mögen ja in Ordnung sein, aber irgendwann sollte auch Schluss sein.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794