Plombieren der Anlage

Hier geht es um allgemeine Normen der Elektrotechnik, Auslegungen und deren Anwendung
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Steve
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Plombieren der Anlage

Beitrag von Steve »

Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage.Es geht um das plombieren einer UV mit dem Zusatz: bei beschädigung der Plombe erlischt die Gewährleistung! Ist das Rechtlich Zulässig oder ist das nur der versuch Kunden binden?
Habt ihr damit Erfahrung?
Cio Steve
metro2001

Beitrag von metro2001 »

Hi!
Also ich muss dich enttäuschen: Es ist rechtlich zulässig und keine Kundenbindung. Denn:...
...die bei beschädigter Plombe erlöschende Betriebserlaubnis sagt ja bloß aus, dass man nicht als Laie dran arbeiten darf. Jeder vernünftige Elektrobetrieb hat ja Elektrofachkräfte, die an den Anlagen arbeiten dürfen und diese auch wieder verplomben dürfen. Dabei gibt es eine Ausnahme: Wenn das EVU (meistens die Stadtwerke o.ä.) das nicht erlaubt, sondern nur eigenen Mitarbeitern diese Arbeiten gestattet.
Das wiederum ist in sofern rechtmässig, da es sich beim Hausanschluss und ggfs. der UV um Eigentum des EVUs handelt...(ähnlich wie die Modems der Telekom...).

Gruß,
metro2001
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;)
willyklein
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Beitrag von willyklein »

Hallo Freunde
Die sache sehe ich anders.
Die Plombierung einer Unterverteilung ist zwar möglich und machbar.
Da dieser Teil aber zur Kundenanlage gehört kann der Kunde diese öffnen oder durch einen zugelassenen Fachbetrieb öffnen lassen. Die genannte Gewährleistung bezieht sich dabei auf die erbrachten Arbeitsleistungen und dem Material.
Der genannte HAK - Hausanschlußkasten ist in einem Bereich der elektrischen Anlage montiert, in dem die verbrauchte Leistung nóch nicht gemessen ist, also vor dem Zähler. Da dort der HAK verplomt ist bedeuitet ein Bruch der Plombe ein manipulation und die entnahme von Leistung ohne Bezahlung.
Die Unterverteilung muß frei zugänglich sein und auch durch andere Firmen zu öffnen sein. Wenn ein Fehler am Wochenende auftritt, kann der Kunde nicht bis Montag warten, bis die Firma mit derPlombe vorbei kommt. Sehe es also mehr als Kundenbindung an.
metro2001

Beitrag von metro2001 »

Hi!
Ich sehe es nicht als Kundenbindung an. Den HAK haben wir abgehakt, dass ist so, wie es willy beschrieben hat...Manipulation bedeutet Unterschlagung in diesem Fall...

Mit der verplombten UV sieht es ähnlich aus...
Denn die Produkthaftung zwingt den Errichter einer UV dazu, wenn er nicht als Hafter in frage kommen soll, sollte die Anlage verändert werden...Keine Frage: In erwähntem Notfall geht das in Ordnung, ist das auch von der Produkthaftung abgesichert...
In diesem Fall wäre der Eingriff dann ja, um eine "Grunddaseinsvorsorge" wiederherzustellen. Denn nur die wenigsten wissen: Die 250V bzw. 400V stehen den Deutschen als Grunddaseinsvorsorgerecht zu... Wenn ein EVU nicht diese Leistung liefert, gibt es "Palaver"...
Also wäre der Plombenbruch durch einen Fachbetrieb rechtlich in Ordnung, solange die Maßnahmen, die durchgeführt wurden, dem Errichter der Anlage im Sinne der Produkthaftung mittgeteilt werden bzw. dokumentiert werden...Denn ab diesem Eingriff gilt ja die Produkthaftung des Errichters nur noch teilweise und die nächste Produkthaftung, -hier des Fachbetriebes, der den "Notfall" beseitigte, greift ein...

Gruß,
metro2001
http://www.cla.de.sr
Gast

Beitrag von Gast »

Ich sage mal so.... alles nach dem Zähler verplombte darf durch den Eigentümer oder einer von ihm beauftragten Person oder Fachbetrieb geöffnet werden. Das EVU hat damit nix mehr zu tun, alles was einzuhalten ist sind die TAB und die gültigen Normen. Verplombte Kundenanlagen dienen oft auch als Schutz vor Missbrauch bzw. Stromklau durch den Nachbarn. Wenn Installationsbetrieb XY eine Anlage verplombt und dann Konkurs geht dürfte ja sonst niemand mehr die Anlage ändern. Den Schutz des Installateurs vor Haftung in fremdverschuldeten Schadensfall gewährleisten ja diverse Protokolle und Unterschriften. Ich bin der Meinung das Plomben durch Installationsbetriebe nur zur Absicherung der Anlage verwendet werden. Manche Kunden bestehen eben drauf damit wirklich niemand unbemerkt an die Anlage kann.
metro2001

Beitrag von metro2001 »

Hi!
Ähnlich hatte ich es ja beschrieben...nur die Produkthaftung wird nicht "nur" durch die Unterschriften geregelt...
Eine nicht präzise Formulierung der durchgeführten Arbeiten würde bei Nicht-Plombierung ernsthafte Schwierigkeiten machen,...denn wie willst du beweisen, dass du die Änderung nicht vorgenommen hast...
Also festhalten: Eine Nicht-Plombierung setzt exakte Dokumentation (führt zum Thema "Qualitätsmanagement nach ISO EN DIN 9000...) voraus.

Gruß,
metro2001
http://www.cka.de.sr
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