Wer darf elektrische Installationen erstellen?
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 523
- Registriert: Sonntag 8. Februar 2004, 15:02
- Wohnort: Horgen am Zürichsee
- Kontaktdaten:
Wer darf elektrische Installationen erstellen?
Hallo
Beim Thema "Zwei Halogenstrahler mit einem Schalter an die Steckdose" stellt sich mir die Frage;
Wer darf alles elektrische Installationen erstellen?
Ist das gesetzlich geregelt? Oder darf jeder mal?
wünsche einen schönen Abend
Gruss HPG
Beim Thema "Zwei Halogenstrahler mit einem Schalter an die Steckdose" stellt sich mir die Frage;
Wer darf alles elektrische Installationen erstellen?
Ist das gesetzlich geregelt? Oder darf jeder mal?
wünsche einen schönen Abend
Gruss HPG
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 3698
- Registriert: Dienstag 10. Februar 2004, 21:00
- Kontaktdaten:
Nunja, die EVU schreiben in ihren Verträgen die AVBEltV als Grundlage fest, und dort heißt es, dass nur beim EVU eingetragene Elektrofachkräfte die arbeiten Ausführen dürfen.
Das ganze ist aber "nur" eine Zivil/Vertragsrechtliche Sache, im shclimmsten Fall kan ndein EVU dir den Saft abdrehen, wird's aber i.d.R. nicht, wenn du nicht deren Betrieb damit störst. Schließlich wollen sie ja am dir verkauften Strom verdienen.
In der VDE0100 steht in etwa sinngemäß, dass als Fachkraft gilt, wer durch seine Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der LAge ist, die Arbeiten fachgerecht auszuführen und Gefährdungen abzuschätzen. Das kann man nun so dehnen, dass wenn die Arbeiten fachgerecht erfolgen, die ausführende Person automatisch die Eignung dazu besitzt, wärend bei einem Fehler die Tauglichkeit in Frage zu stellen ist.
In der Praxis wird man es als nicht-Fachkraft wohl schwerer haben, eine entsprechende Anschuldigung zu entkräften, als wenn man eine qualifizierte Ausbildung vorweisen kann. Dennoch gibt es dadrüberhinaus AFAIK keine Bestimmung, die nicht geprüften Personen untersagt, Installationsarbeiten auszuführen. (Mal abgesehen von Schwarzarbeit o.ä., wenn's nicht für den Eigengebrauch ist)
Das ganze ist aber "nur" eine Zivil/Vertragsrechtliche Sache, im shclimmsten Fall kan ndein EVU dir den Saft abdrehen, wird's aber i.d.R. nicht, wenn du nicht deren Betrieb damit störst. Schließlich wollen sie ja am dir verkauften Strom verdienen.
In der VDE0100 steht in etwa sinngemäß, dass als Fachkraft gilt, wer durch seine Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der LAge ist, die Arbeiten fachgerecht auszuführen und Gefährdungen abzuschätzen. Das kann man nun so dehnen, dass wenn die Arbeiten fachgerecht erfolgen, die ausführende Person automatisch die Eignung dazu besitzt, wärend bei einem Fehler die Tauglichkeit in Frage zu stellen ist.
In der Praxis wird man es als nicht-Fachkraft wohl schwerer haben, eine entsprechende Anschuldigung zu entkräften, als wenn man eine qualifizierte Ausbildung vorweisen kann. Dennoch gibt es dadrüberhinaus AFAIK keine Bestimmung, die nicht geprüften Personen untersagt, Installationsarbeiten auszuführen. (Mal abgesehen von Schwarzarbeit o.ä., wenn's nicht für den Eigengebrauch ist)
- Chris
- Beiträge: 3451
- Registriert: Sonntag 25. Juli 2004, 15:32
- Wohnort: ST
- Kontaktdaten:
hehe
Teletrabis ausführungen bestätige ich mal...
Die Realität sieht leider anders aus...nach dem Motto:"Ach was denn, für so ne Kleinikeit? Man hat ja schliesslich keine 2 linken hände..."
Die Wenigsten sind sich bewusst, das für den murks den sie bauen,sie selber,und nur sie,verantwortlich sind.
Die Realität sieht leider anders aus...nach dem Motto:"Ach was denn, für so ne Kleinikeit? Man hat ja schliesslich keine 2 linken hände..."
Die Wenigsten sind sich bewusst, das für den murks den sie bauen,sie selber,und nur sie,verantwortlich sind.
"Natur und ihr Gesetz sah man im Dunkel nicht, Gott sprach ,es werde Tesla, und überall ward Licht"
- SPS
- Beiträge: 6028
- Registriert: Freitag 16. Juli 2004, 20:27
- Kontaktdaten:
Hallo zusammen,
Errichten, Ändern, und Unterhalten von E-Anlagen
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
Die AVBEltV ist eine Gesetzliche Verordnung und somit nicht nur eine "Vertragsrechtliche Sache.."
Wer darf?
Siehe § 12 Kundenanlage unter (2)
http://www.wvv.de/service/elektrobetrie ... index.html
mfg sps
Errichten, Ändern, und Unterhalten von E-Anlagen
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
Die AVBEltV ist eine Gesetzliche Verordnung und somit nicht nur eine "Vertragsrechtliche Sache.."
Wer darf?
Siehe § 12 Kundenanlage unter (2)
http://www.wvv.de/service/elektrobetrie ... index.html
mfg sps
Mit freundlichem Gruß sps
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 184
- Registriert: Dienstag 29. März 2005, 22:14
- Kontaktdaten:
- SPS
- Beiträge: 6028
- Registriert: Freitag 16. Juli 2004, 20:27
- Kontaktdaten:
Hallo Markus,
der lezte Satz sagt es.
mfg sps
Einige Sonderregelungen gibt es noch.
z.b. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
http://www.hdfroese.de/html/elektrofachkraft.html
Auch hier ist ein Handwerksbetrieb erforderlich
der lezte Satz sagt es.
Noch klarer "unter Aufsicht eines Meisterbetriebs"Original von Markus
....Natürlich in Verbindung mit einem Meisterbetrieb.
mfg sps
Einige Sonderregelungen gibt es noch.
z.b. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
http://www.hdfroese.de/html/elektrofachkraft.html
Auch hier ist ein Handwerksbetrieb erforderlich
Mit freundlichem Gruß sps
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin HPG,
die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" AVBEltV ist ein deutsches Gesetz. Somit ist es gültig und anzuwenden (diskussionslos).
Deine Frage ist im §12 (2) beantwortet (siehe Beitrag von SPS).
AVBEltV §12 (2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
Leider wird dies alles nicht beachtet. In den Baumärkten gibt es fast alles für den geplanten Selbstmord ohne Einschränkungen zu erwerben.
Gruß Olaf
die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" AVBEltV ist ein deutsches Gesetz. Somit ist es gültig und anzuwenden (diskussionslos).
Deine Frage ist im §12 (2) beantwortet (siehe Beitrag von SPS).
AVBEltV §12 (2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
Leider wird dies alles nicht beachtet. In den Baumärkten gibt es fast alles für den geplanten Selbstmord ohne Einschränkungen zu erwerben.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
- didy
- Null-Leiter
- Beiträge: 1433
- Registriert: Donnerstag 14. April 2005, 16:30
- Kontaktdaten:
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin Didy,Original von didy
Die meisten Murkser sind sich gar nicht bewußt, daß das, was sie bauen, Murks ist!
einige meinen auch, daß sie ein Handwerk, welches 3,5 Lehrjahre bedarf, ausüben können, blos weil die Frau eines Elektrikers mal mit ihm gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier war. :grrr: :grrr: :grrr:
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794