hallo olaf
nochmal bitte langsam .wie kann ich was nicht erreichen? ;(
versatehe ich nucht ganz heut morgen
gruß kabelaffe
Allgemeine Fragen Wohnungserneuerung
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Moinmoin Kabelaffe,
wenn die Leitungen lose sind, habe sie keinen Abstand (0mm) zueinander. Dies liegt z. B. bei loser Verlegung im Doppelboden vor. Werden die Leitungen so befestigt, daß sie sich nicht näher als 50mm kommen, ist es normgerecht. Dies kannst Du z. B. mit Sammelhaltern erreichen, wenn diese weit auseinander montiert sind (ich meine hier den Trassenabstand und nicht den Befestigungsabstand). Wenn Du die Sammelhalter alle 50cm montierst und die Trassen einen Abstand von 2m haben, ist es unwahrscheinlich, daß sich die Leitungen (auch wenn mal jemand seine Füße nicht hochbekommt und gegentritt) berühren; genauer: die 50mm Abstand unterscheiten.
Gruß Olaf
wenn die Leitungen lose sind, habe sie keinen Abstand (0mm) zueinander. Dies liegt z. B. bei loser Verlegung im Doppelboden vor. Werden die Leitungen so befestigt, daß sie sich nicht näher als 50mm kommen, ist es normgerecht. Dies kannst Du z. B. mit Sammelhaltern erreichen, wenn diese weit auseinander montiert sind (ich meine hier den Trassenabstand und nicht den Befestigungsabstand). Wenn Du die Sammelhalter alle 50cm montierst und die Trassen einen Abstand von 2m haben, ist es unwahrscheinlich, daß sich die Leitungen (auch wenn mal jemand seine Füße nicht hochbekommt und gegentritt) berühren; genauer: die 50mm Abstand unterscheiten.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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