Erhöhter Berührungsschutz in einer KiTa

Hier geht es um allgemeine Normen der Elektrotechnik, Auslegungen und deren Anwendung
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Ulf HH
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Erhöhter Berührungsschutz in einer KiTa

Beitrag von Ulf HH »

Moin, muß in einer KiTa die vorhandenen Steckdosen in Steckdosen mit erhöhten Berührungsschutz getauscht werden, oder zählt dort der Bestandsschutz??
Besten Dank im Vorraus
Gruß Ulf
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moinmoin UlfHH,

wann wurde die Anlage errichtet und wann war die letzte wesentliche Änderung?

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Ulf HH
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Beitrag von Ulf HH »

@olaf S-H, wann die Anlage errichtet wurde weiß ich Leider nicht, es sind aber laut KiTa Leitung in letzter Zeit Umbau arbeiten durchgeführt wurden.
Wir sollen nun einen E Check machen.
Gruß Ulf
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moinmoin UlfHH,

einen Bestandschutz gibt es nicht. Es gibt lediglich das Nichtvorhandensein einer Anpassungsanforderung, wenn die Anlage damals nach den gültigen Normen errichtet wurde.

Wenn der Kindergarten beim BUK (Bundesverband der Unfallkassen) versichert ist, gelten deren Bestimmungen (ähnlich wie bei der BG).

In diesem Fall gilt die GUV-SR2002 (vormals GUV 16.4). Im Abschnitt 5.1 wird der erhöhte Berührungsschutz für Steckdosen gefordert. Dieses Werk gilt ab Oktober 1992. In Abschnitt 8.3 ist festgelegt, daß der Versicherungsträger auch ohne wesentliche Änderungen Anpassungen fordern kann.

Ich hoffe, die Frage damit beantwortet zu haben. Ansonsten bitte nachfragen.

Gruß Olaf
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Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Ulf HH hat geschrieben: ...
Wir sollen nun einen E Check machen.
...
Moinmoin UlfHH,

da fehlt Dir aber die gerichtsfeste Grundlage. Prüfe lieber auf Grundlage der BetrSichV bzw. ArbSchG.

Gruß Olaf

PS: Für die Feinheiten haben wir unserer Spezi Momo.
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Ulf HH
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Beitrag von Ulf HH »

@ Olaf und wenn sie nicht bei der BUK Versichert sind???? Muß sagen das ich in diesen Bereich nicht ganz so fit bin...
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moinmoin UlfHH,

das ist wie mit der BG. Wenn Dein Chef (R.H.) dort versichert ist, gelten die Bestimmungen der BG.

Gruß Olaf

PS: Kannst Du mir den Kunden per PN nennen? Eventuell habe ich noch einen Tipp.
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Beitrag von Olaf S-H »

Ulf HH hat geschrieben: ...
Wir sollen nun einen E Check machen.
...
Moinmoin UlfHH,

den E-Check dürfen doch nur Innungsbetriebe durchführen. Onkel Rainer ist dort doch kein Mitglied.

Gruß Olaf
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Ulf HH
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Beitrag von Ulf HH »

@ Olaf S-H, stimmt aber wir dürfen doch eine überprüfung der Anlage machen.... oder??
Gruß Ulf
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moinmoin UlfHH,

selbstverständlich dürft Ihr die Anlage prüfen, wenn Ihr dazu in der Lage seid (Meßgeräte, geschultes Personal). Der Begriff E-Check darf dabei nicht auftauchen, da er geschützt ist (obwohl da nichts schützenswertes dran ist:D ).

Gruß Olaf
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