Wiederkehrende Prüfungen bei EX-Anlagen

Hier geht es um allgemeine Normen der Elektrotechnik, Auslegungen und deren Anwendung
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Koaxial
Beiträge: 16
Registriert: Mittwoch 4. Januar 2006, 16:51

Wiederkehrende Prüfungen bei EX-Anlagen

Beitrag von Koaxial »

Hallo @ all

wo findet man Informationen zum Thema wiederkehrende Prüfungen bei Ex-Anlagen? Wer kann mir seine Erfahrungen mit Prüfungen bei EX-Anlagen mittteilen ?

Ich bin auf diesem Gebiet absoluter Neuling, soll mich aber Zukünftig um diese Anlagen kümmern.

Danke für eure Unterstützung :)

Gruß
Koaxial
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Oberwelle
Beiträge: 8770
Registriert: Montag 4. April 2005, 17:54

Beitrag von Oberwelle »

Moin..

versuche es auch hier

:D
.
Ich kann über die Richtigkeit / Vollständigkeit meiner Angaben keine Gewähr übernehmen. Immer alle Vorschriften beachten !
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harmi
Beiträge: 2462
Registriert: Donnerstag 9. September 2004, 07:17
Wohnort: Grafschaft Bentheim

Beitrag von harmi »

Moin,

erst mal ne Kurzantwort, ausführliches später

Prüfungen in / an Ex-Anlagen dürfen nur von "befähigten Personen" lt. Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.

Die TRBS 1203-1 Befähigte Personen - Explosionsgefährdungen sagt dazu folgendes aus:
2 Anforderungen an befähigte Personen

2.1 Berufsausbildung

Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 15 BetrSichV muss eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 BetrSichV muss über
ein einschlägiges Studium oder
eine vergleichbare technische Qualifikation oder
eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
verfügen und auf Grund umfassender Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes die Gewähr dafür bieten, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

2.2 Berufserfahrung

Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 BetrSichV muss eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV besitzen.
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach § 14 Abs. 6 BetrSichV muss eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung oder Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG besitzen.

2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 15 BetrSichV muss über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse des Explosionsschutzes sowie der relevanten technischen Regelungen verfügen und sofern erforderlich diese Kenntnisse aktualisieren, zum Beispiel durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen.
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 BetrSichV muss regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortgebildet werden.

3 Anerkennung, alternative Anforderungen

3.1 Anerkennung

Die befähigte Person nach § 14 Abs. 6 BetrSichV muss von der zuständigen Behörde für diese Prüfungen anerkannt sein.
3.2 Alternative Anforderungen
Aufgaben der befähigten Personen nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 sowie Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 BetrSichV können auch von Zugelassenen Überwachungsstellen wahrgenommen werden, welche die Zulassung für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrSichV besitzen.
Lange Rede, kurzer Sinn, dein Chef muss dich schriftlich zur befähigten Person ernennen und die zuständige Überwachungsstelle (GAA / Amt für Arbeitsschutz) muss das anerkennen. Wie das von statten geht, kann ich dir vielleicht heute Mittag berichten.

Gruß, harmi
Gruß, der Harmi

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der gültigen Rechtsvorschriften (Erstellungsdatum) erstellt. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Ein Rechtsanspruch gegen den Verfasser oder Dritte, bezogen auf Aussagen dieses Beitrags, besteht nicht.
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