Heinrich hat geschrieben: ↑Montag 12. Oktober 2020, 13:00
Die DIN 18015 ist eine Norm die sich mit der Ausstattung beschäftigt,
nicht mit der Sicherheit der elektrischen Anlage.
Von wegen!
In den 4 Teilen dieser Norm sind nicht nur Ausstattungen sondern auch viele sicherheitstechnische Vorgaben insbesondere zur Dokumentation, Installationszonen oder Leiterquerschnitten enthalten.
Heinrich hat geschrieben: ↑Montag 12. Oktober 2020, 13:00
Diese DIN wird gerne als Vertragsgrundlage genommen, und dann oft in der genauen Beschreibung wird erheblich weniger Angeboten als in der DIN steht
(8 Steckdosen im jeden Kinderzimmer als Mindesforderung).
Also wenn der Kunde sagt er möchte weniger als DIN 18015 ist das völlig ok.
Abgesehen davon, dass nach DIN 18015-
2:2010-11, Tabelle 2, in Schlaf-,
Kinder-, Gäste-, Abeitszimmern und Büro-Räumen < 20 m² als Minimalausstattung nicht
8 sondern nur
4 und erst ab > 20 m²
5 Steckdosen gefordert sind, ist es rechtlich einwandfrei wenn - wie die Juristen sagen konkludent - weniger Ausstattung vereinbart wurde.
An der Akademie des Handwerks wurde den künftigen Betriebswirten des Handwerks einstens eingebläut bei Elektro-LVs, in denen keine Leerrohranlage enthalten sind, stets schriftlich Bedenken geltend zu machen. Nach der mir eingetrichterten Rechtsauffassung ist die DIN 18015 Vertragsbestadteil wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dagegen behauptet der in den Praxisfragen der Elektro-Fachzeitschriften ominpräsente Werner Hörmann als juristischer Laie, dass "die" DIN 18015 eigens vereinbart sein müsse.
Auch in der hier primär zur Diskussion stehenden
DIN 18015-1:2020-05 sind für IuK und RuK weiterhin getrennte Rohnetze gefordert, wobei es der Logik entbehrt, dass in
4.5 Rohrnetze Kombikabel erlaubt sind.
Die Bestimmung, dass für Antennenverstärker eine eigene Absicherung gefordert wird, beachtet kein Kabelnetzbetreiber und die Verpflichtung informationstechnische Systeme auch wohnungsintern ausschließlich in Sternverteilung installieren zu müssen, ergibt zweifellos eine höhere Betriebssicherheit, hinkt aber dem Stand der Technik insbesondere bei Unicable-Systemen hinterher. M. E. sind nur eigene Wohnungszuleitungen zeitgemäß aber ich kenne keinen trifftigen Grund um IuK- oder RuK-Anschlüsse im gleichen Raum nicht in Reihe zu schalten.
Wer aber wie z. B. auch ich in der Auslegungsphase versäumt hat Änderungen zu beantragen, darf sich an die eigene Nase fassen und sollte nachträglich nicht mosern.