Hallo Forum,
seit wann gibt es eigentlich RWA im Baurecht?
War dabei zu einer Zeit die parallele Nutzung zur Belüftung unzulässig?
Rauch/Wärme-Abzug
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Re: Rauch/Wärme-Abzug
Moinsen,
eine grundsätzliche Unzulässigkeit in einem bestimmten Zeitraum ist mit nicht bekannt.
Jedoch kann es sein, dass der RWA Belüftungskonzepte strubbelig macht, und daher eine gemeinsame Nutzung nicht gewollt ist.
Vorhandene Öffnungen zur natürlichen Lüftung mögen in vielen Fällen nicht den Anforderungen an einen RWA genügen, daher darf nicht jede Öffnung zur natürlichen Lüftung RWA-Zwecken dienen.
Es ist immer immer Einzelfall zu prüfen, ob eine gemeinsame Nutzung der Öffnungen möglich, gewollt und normen-konform ist.
Ich habe schon Gebäude geplant, da wird über einen Steuereingang der RWA-Steuerung ein Teil der RWA-Öffnungen geöffnet, während ein anderer Teil tatsächlich nur im Auslösefall geöffnet wird.
Einen Zeitraum, in dem zwingend 2 Öffnungen nebeneinander gebaut werden mussten ist mir nicht bekannt. Ich kenne jedoch etliche Anlagen aus verschiedenen Zeiten, in den die Nutzung sowohl für das eine als auch für das andere Vorgesehen ist.
Ich hoffe, das hilft Dir, auch wenn ich Deine konkreten Fragen nicht bzw. nicht belegbar beantworten kann.
Gruß,
Ocho
eine grundsätzliche Unzulässigkeit in einem bestimmten Zeitraum ist mit nicht bekannt.
Jedoch kann es sein, dass der RWA Belüftungskonzepte strubbelig macht, und daher eine gemeinsame Nutzung nicht gewollt ist.
Vorhandene Öffnungen zur natürlichen Lüftung mögen in vielen Fällen nicht den Anforderungen an einen RWA genügen, daher darf nicht jede Öffnung zur natürlichen Lüftung RWA-Zwecken dienen.
Es ist immer immer Einzelfall zu prüfen, ob eine gemeinsame Nutzung der Öffnungen möglich, gewollt und normen-konform ist.
Ich habe schon Gebäude geplant, da wird über einen Steuereingang der RWA-Steuerung ein Teil der RWA-Öffnungen geöffnet, während ein anderer Teil tatsächlich nur im Auslösefall geöffnet wird.
Einen Zeitraum, in dem zwingend 2 Öffnungen nebeneinander gebaut werden mussten ist mir nicht bekannt. Ich kenne jedoch etliche Anlagen aus verschiedenen Zeiten, in den die Nutzung sowohl für das eine als auch für das andere Vorgesehen ist.
Ich hoffe, das hilft Dir, auch wenn ich Deine konkreten Fragen nicht bzw. nicht belegbar beantworten kann.
Gruß,
Ocho
Immer wenn ich Langweile habe, dann melde ich mich in einem Eltern-Forum an und Frage, wie weit man den Schimmel im Pausenbrot der Kinder wegschneiden sollte...
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Re: Rauch/Wärme-Abzug
Lese ich die Anfrage richtig, dass eine dritte Person die Behauptung aufstellt, die gelebte Praxis, eine RWA zur alltäglichen Belüftung zu nützen sei unzulässig und du ihr jetzt das Gegenteil beweisen möchtest?
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- Null-Leiter
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Re: Rauch/Wärme-Abzug
So ähnlich in der Art. Eigentlich aber eher andersherum. Jemand hofft, dass ein anderer jemand seine RWAs nicht dafür nutzen dürfe, was mir allerdings wiederum fraglich erscheint, wenngleich in der Situation begrüßenswert.Trumbaschl hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. Juni 2020, 22:15 Lese ich die Anfrage richtig, dass eine dritte Person die Behauptung aufstellt, die gelebte Praxis, eine RWA zur alltäglichen Belüftung zu nützen sei unzulässig und du ihr jetzt das Gegenteil beweisen möchtest?
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Re: Rauch/Wärme-Abzug
Moin OChatter,
dies ist Ländersache. Da muss man konkret im betreffenden Land nachgucken.
Für die RWA gibt es einen Verwendbarkeitsnachweis. Dort steht auch etwas zur Nutzung. Auch diese Information wird für einen konkreten Fall benötigt.
In der Regel kann man mit einer RWA auch lüften. Bei den druckgesteuerten aber meistens nur 1 Mal.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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