ich habe ein Interpretationsthema mit der Musterhochhausrichtlinie.
Mein 1. Problem liegt in Satz 1. Danach müsste auch die Schlafzimmertür in einer Wohnung "rauchdicht und selbstschließend" sein.MHHR hat geschrieben: 3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen
Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
2. Vorräumen und notwendigen Fluren,
3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,
4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten,
5. Installationsschächten für Elektroleitungen und anderen Räumen.
Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen
1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,
2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen,
3. offenen Gängen und notwendigen Fluren.
In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO entsprechen.
Mein 2. Problem liegt ebenfalls in Satz 1 für Räume zu notwendigen Fluren in einer Nutzungseinheit. Nach MBO wäre hier "dichtschließend" das Erfordernis.
Ich habe hier sicherlich einen Betrachtungsfehler. Nur wo? Es geht um ein Hochhaus.
Gruß Olaf