Re: Aktueller Stand Brandschutzschalter (AFDD) - Februar 2019?
Verfasst: Montag 9. Dezember 2019, 18:10
Die Gefährdungsbeurteilung findet sich in VDE 0100 - 410 in der Anmerkung,
daß LS FI 30 mA sowohl Personen, Brand-als auch Sachschutz gewährleisten. Da diese in Wohnräumen unabhängig vom AFDD in allen Bereichen eingesetzt werden müssen, hat sich eine weitere Doppelung der Sicherheit aus Brandschutzgründen somit erledigt.
Die Forderung eine anderen Gefährdungsbeurteilung aus Gründen des Brandschutzes oder auch aus Gründen der Nachrüstung von RCD aus Sicht der Verhinderung des elektrischen Schlages ist eine willkürliche und damit anmaßende und zurückzuweisende Forderung des Normenkomitees,
weil die Voraussetzungen zur Durchführung einer solchen GB in Deutschland schlichtweg einfach fehlen und nicht gegeben sind.
Gefährdungsbeurteilung heißt nicht nur die Gefahr oder Gefährdung zu benennen, sondern die Möglichkeit ihres Auftretens für einen bestimmten Fall
zu bewerten und diesen mit dem gesellschaftlich akzeptieren Risiko und nicht mit einem ebenfalls willkürlich festgelegten Wert, wie bei der GB analog AMEV vorhanden, zu vergleichen.
Der gesellschaftlich und damit auch juristisch zu akzeptierende Wert des Risikos ergäbe sich z.B. aus der Anzahl der Schäden, z.B. Todesfälle oder
Gesundheitsschäden wie Verletzungen gewichtet an der aktuellen Anzahl der Risiken.
Beispiel weil in der vorhergehenden Normenausgabe ins Feld geführt Kindergärten:
Zu bestimmen wäre die Anzahl der Kindergärten und Kindereinrichtungen in Deutschland, gegebenenfalls nach Alter unter 3 Jahre wegen der Selbständigkeit und über 3 Jahre,
Betreuungsgrad, Anwesende Erwachsene,
durchschnittlicher Aufbau Anzahl der Etagen, Räume,
Anzahl der elektrischen Stromkreise mit Angabe der durchschnittlichen Absicherung
Auslastung der Stromkreise
Anzahl der an den Stromkreisen, betriebenen elektrischen Betriebsmittel
Anzahl der elektrischen Anlagen mit Bauausführung vor 1984 d.h. ohne RCD im Bad
Anzahl der elektrischen Anlagen mit Bauausführung vor 2007 d.h. ohne RCD in Lichtstromkreisen
Anzahl der Anlagen ohne LS dafür mit Sicherungen
Anzahl Vorhandensein automatischer Brandmeldeanlagen,
Anzahl Ausführung des baulichen Brandschutzes nach MLAR oder nicht
Angaben zu in diesen Einrichtungen aus elektrischen Anlagen entstandene Schäden und Todesfälle oder Verletzungen, je nach Betrachtungen.
Damit könnte dann dann das aktuelle oder über eine Anzahl von Jahren gemittelte offensichtlich akzeptierte Risiko ermittelt,
analog wie bei VDE 0185 - 305 Teil 2 Blitzschutz.
Diese Zahl gibt es für den Fall Kindergarten oder auch andere Fälle bisher nicht, im Gegensatz zum Blitzschutz.
Diese zu ermitteln wäre Aufgabe des Normenkomitees
Dann wäre die gleiche Rechnung rückwärts erforderlich mit Faktoren die ausgehend vom erfaßten gesamten Stand sicher besser wären.
Vorher ohne FI jetzt nach neuer Norm mit FI vielleicht entsprechend erfaßten Strömen Faktor 10.000m,
dabei auch das Betriebsmittel AFDD mit der eingeschränkten Wirkung von normativ > 2,5 A notwendigem Stromflußfaktor gegenüber RCD
Faktor 100, dann auch noch Untersuchungen zum Problem in wieviel Fällen ein serielle Lichtbogen in einen parallelen übergeht und durch RCD oder
LS erfaßt und abgeschaltet wird bevor der träge AFDD diesen erfaßt,
Dann analog zum Blitzschutz (Blitzschutzklasse) die Möglichkeit mit eingesetzten LS - Größen und FI Stärken 10 mA, 30 mA, 300 mA, 6 A, 10 A, 13 A
16 A zu spielen.
Das ganze dann durch ein technisches Komitee als GB abgesegnet.
Der Vorschlag vom AMEV ist im Vergleich dazu ein zwar prinzipiell anerkennenswerte aber noch untauglicher Versuch einer solchen GB.
Da es das alles nicht gibt, auch keine Zahlen zum selber rechnen ist die Forderung der Norm an dieser Stelle absurd und wird wohl keinem Gerichtsverfahren standhalten.
Das einzige was an dieser Stelle greifbar ist, ist und bleibt die Anmerkung aus VDE 0100 - 410.
daß LS FI 30 mA sowohl Personen, Brand-als auch Sachschutz gewährleisten. Da diese in Wohnräumen unabhängig vom AFDD in allen Bereichen eingesetzt werden müssen, hat sich eine weitere Doppelung der Sicherheit aus Brandschutzgründen somit erledigt.
Die Forderung eine anderen Gefährdungsbeurteilung aus Gründen des Brandschutzes oder auch aus Gründen der Nachrüstung von RCD aus Sicht der Verhinderung des elektrischen Schlages ist eine willkürliche und damit anmaßende und zurückzuweisende Forderung des Normenkomitees,
weil die Voraussetzungen zur Durchführung einer solchen GB in Deutschland schlichtweg einfach fehlen und nicht gegeben sind.
Gefährdungsbeurteilung heißt nicht nur die Gefahr oder Gefährdung zu benennen, sondern die Möglichkeit ihres Auftretens für einen bestimmten Fall
zu bewerten und diesen mit dem gesellschaftlich akzeptieren Risiko und nicht mit einem ebenfalls willkürlich festgelegten Wert, wie bei der GB analog AMEV vorhanden, zu vergleichen.
Der gesellschaftlich und damit auch juristisch zu akzeptierende Wert des Risikos ergäbe sich z.B. aus der Anzahl der Schäden, z.B. Todesfälle oder
Gesundheitsschäden wie Verletzungen gewichtet an der aktuellen Anzahl der Risiken.
Beispiel weil in der vorhergehenden Normenausgabe ins Feld geführt Kindergärten:
Zu bestimmen wäre die Anzahl der Kindergärten und Kindereinrichtungen in Deutschland, gegebenenfalls nach Alter unter 3 Jahre wegen der Selbständigkeit und über 3 Jahre,
Betreuungsgrad, Anwesende Erwachsene,
durchschnittlicher Aufbau Anzahl der Etagen, Räume,
Anzahl der elektrischen Stromkreise mit Angabe der durchschnittlichen Absicherung
Auslastung der Stromkreise
Anzahl der an den Stromkreisen, betriebenen elektrischen Betriebsmittel
Anzahl der elektrischen Anlagen mit Bauausführung vor 1984 d.h. ohne RCD im Bad
Anzahl der elektrischen Anlagen mit Bauausführung vor 2007 d.h. ohne RCD in Lichtstromkreisen
Anzahl der Anlagen ohne LS dafür mit Sicherungen
Anzahl Vorhandensein automatischer Brandmeldeanlagen,
Anzahl Ausführung des baulichen Brandschutzes nach MLAR oder nicht
Angaben zu in diesen Einrichtungen aus elektrischen Anlagen entstandene Schäden und Todesfälle oder Verletzungen, je nach Betrachtungen.
Damit könnte dann dann das aktuelle oder über eine Anzahl von Jahren gemittelte offensichtlich akzeptierte Risiko ermittelt,
analog wie bei VDE 0185 - 305 Teil 2 Blitzschutz.
Diese Zahl gibt es für den Fall Kindergarten oder auch andere Fälle bisher nicht, im Gegensatz zum Blitzschutz.
Diese zu ermitteln wäre Aufgabe des Normenkomitees
Dann wäre die gleiche Rechnung rückwärts erforderlich mit Faktoren die ausgehend vom erfaßten gesamten Stand sicher besser wären.
Vorher ohne FI jetzt nach neuer Norm mit FI vielleicht entsprechend erfaßten Strömen Faktor 10.000m,
dabei auch das Betriebsmittel AFDD mit der eingeschränkten Wirkung von normativ > 2,5 A notwendigem Stromflußfaktor gegenüber RCD
Faktor 100, dann auch noch Untersuchungen zum Problem in wieviel Fällen ein serielle Lichtbogen in einen parallelen übergeht und durch RCD oder
LS erfaßt und abgeschaltet wird bevor der träge AFDD diesen erfaßt,
Dann analog zum Blitzschutz (Blitzschutzklasse) die Möglichkeit mit eingesetzten LS - Größen und FI Stärken 10 mA, 30 mA, 300 mA, 6 A, 10 A, 13 A
16 A zu spielen.
Das ganze dann durch ein technisches Komitee als GB abgesegnet.
Der Vorschlag vom AMEV ist im Vergleich dazu ein zwar prinzipiell anerkennenswerte aber noch untauglicher Versuch einer solchen GB.
Da es das alles nicht gibt, auch keine Zahlen zum selber rechnen ist die Forderung der Norm an dieser Stelle absurd und wird wohl keinem Gerichtsverfahren standhalten.
Das einzige was an dieser Stelle greifbar ist, ist und bleibt die Anmerkung aus VDE 0100 - 410.