Überprüfung der Fehlerschleifenimpedanz in der Praxis (DIN EN 60204)
Verfasst: Samstag 3. März 2018, 19:48
Guten Tag.
Nach Lektüre des Abschnittes 18 der DIN EN 60204 – 1 stellt sich mir die Frage inwiefern man nur durch Rechnung den Nachweis der „richtigen“ Auswahl der Überstromschutzeinrichtungen vor Ort erbringen kann.
Ich beziehe mich auf folgende Teilabschnitte der DIN EN 60204, Abschnitt 18:
- Prüfmethoden im TN-System => Prüfung 2 => 1) Überprüfung der Fehlerschleifenimpedanz
- Anhang 4.1 Allgemeines => Ausnahme
Meine Bedenken sind folgende:
In die Berechnungen die nicht vor Ort der Maschine sondern „im Büro“ stattfinden (via Planungsprogramm) fließen die geplanten Adernquerschnitte, Leitungsmantelmaterialien, Leitungslängen etc. mit ein.
Vor Ort muss meist längere Leitungen verlegt werden (Leitung geht in Kabelkanäle hoch & runter, nicht nur gerade aus) unter Umständen werden zwar die Leitungen mit dem gefordertem Querschnitt verlegt, aber anderem Mantelmaterial (Änderung der thermischen Eigenschaften bei Kurzschlussstrom).
Für den Praktiker vor Ort und die nachfolgende Organisation der Nachweise bedeutet dies meiner Meinung nach:
Rückmeldung an das Büro über tatsächliche Leitungslänge (und unter Umständen andere Leitungsmaterialien, dies ist aber eine rein theoretische Überlegung von mir da es nicht wortwörtlich in der DIN EN drinsteht), sowie Überprüfung der Durchgängigkeit der Schutzleiter (dies ersetzt laut Anhang die Schleifenimpedanzmessung).
Anschließend erneute Berechnung, eventuelle Korrektur und passender Ersatz diverser „Abschaltgeräte“ (LS-Schalter, Motorschutzschalter etc.).
Desweiteren, in Bezug auf das Fachbuch „Prüfung nach BetrSichV, TRBS und DGUV V3, Wilfried Henning, 11. Auflage“ Seite 396 Tabelle 10.2:
Bestätigung der bei der Berechnung angenommenen Schleifenimpedanz des speisenden Netzes der Anlage (Maschine), sodass man doch noch zu einer Messung einer (Teil-)Schleifenimpedanz gezwungen wäre.
Mein Fazit: Macht die in der DIN EN 60204 genannte Möglichkeit der alleinigen Rechnung den nachvollziehbaren Nachweis nicht schwerer als die Alternative d.h. mehrere Fehlerschleifenimpedanzmessungen und dem heranziehen der jeweiligen Schutzleiterwiderstandsmesswerte mit abschließender fachlichen Betrachtung mit Urteil?
Schließlich sind bei (größeren?) Anlagen und Maschinen die in der Ausnahmen genannten Bedingungen wie „Nachvollziehbarkeit von Leitungslängen – und querschnitte“ schwerer belegbar bzw. wann diese „Nachvollziehbarkeit“ noch gewährleistet ist kaum festzumachen.
Für weitere Gedanken, Anregungen und Meinungen zum Thema wäre ich dankbar.
PS: Wie ist das denn mit DIN/VDE-Zitaten? Zählt das unter unerlaubte Vervielfältigung?
Nach Lektüre des Abschnittes 18 der DIN EN 60204 – 1 stellt sich mir die Frage inwiefern man nur durch Rechnung den Nachweis der „richtigen“ Auswahl der Überstromschutzeinrichtungen vor Ort erbringen kann.
Ich beziehe mich auf folgende Teilabschnitte der DIN EN 60204, Abschnitt 18:
- Prüfmethoden im TN-System => Prüfung 2 => 1) Überprüfung der Fehlerschleifenimpedanz
- Anhang 4.1 Allgemeines => Ausnahme
Meine Bedenken sind folgende:
In die Berechnungen die nicht vor Ort der Maschine sondern „im Büro“ stattfinden (via Planungsprogramm) fließen die geplanten Adernquerschnitte, Leitungsmantelmaterialien, Leitungslängen etc. mit ein.
Vor Ort muss meist längere Leitungen verlegt werden (Leitung geht in Kabelkanäle hoch & runter, nicht nur gerade aus) unter Umständen werden zwar die Leitungen mit dem gefordertem Querschnitt verlegt, aber anderem Mantelmaterial (Änderung der thermischen Eigenschaften bei Kurzschlussstrom).
Für den Praktiker vor Ort und die nachfolgende Organisation der Nachweise bedeutet dies meiner Meinung nach:
Rückmeldung an das Büro über tatsächliche Leitungslänge (und unter Umständen andere Leitungsmaterialien, dies ist aber eine rein theoretische Überlegung von mir da es nicht wortwörtlich in der DIN EN drinsteht), sowie Überprüfung der Durchgängigkeit der Schutzleiter (dies ersetzt laut Anhang die Schleifenimpedanzmessung).
Anschließend erneute Berechnung, eventuelle Korrektur und passender Ersatz diverser „Abschaltgeräte“ (LS-Schalter, Motorschutzschalter etc.).
Desweiteren, in Bezug auf das Fachbuch „Prüfung nach BetrSichV, TRBS und DGUV V3, Wilfried Henning, 11. Auflage“ Seite 396 Tabelle 10.2:
Bestätigung der bei der Berechnung angenommenen Schleifenimpedanz des speisenden Netzes der Anlage (Maschine), sodass man doch noch zu einer Messung einer (Teil-)Schleifenimpedanz gezwungen wäre.
Mein Fazit: Macht die in der DIN EN 60204 genannte Möglichkeit der alleinigen Rechnung den nachvollziehbaren Nachweis nicht schwerer als die Alternative d.h. mehrere Fehlerschleifenimpedanzmessungen und dem heranziehen der jeweiligen Schutzleiterwiderstandsmesswerte mit abschließender fachlichen Betrachtung mit Urteil?
Schließlich sind bei (größeren?) Anlagen und Maschinen die in der Ausnahmen genannten Bedingungen wie „Nachvollziehbarkeit von Leitungslängen – und querschnitte“ schwerer belegbar bzw. wann diese „Nachvollziehbarkeit“ noch gewährleistet ist kaum festzumachen.
Für weitere Gedanken, Anregungen und Meinungen zum Thema wäre ich dankbar.
PS: Wie ist das denn mit DIN/VDE-Zitaten? Zählt das unter unerlaubte Vervielfältigung?