Moinsen,
Trumbaschl hat geschrieben: ↑Donnerstag 8. Februar 2018, 13:29
... Die Detailplanung muss sowieso normalerweise (auch bei Leistungsverzeichnis) der AN machen. ...
So steht es auch in der entsprechenden VOB/C (DIN 18382:2016-09) geschrieben:
VOB/C (DIN 18382:2016-09) hat geschrieben:3.1.3Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten alle Angaben zu machen, die für den ungehinderten Einbau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind.
Der Auftragnehmer hat nach den Planungsunterlagen und Berechnungen des Auftraggebers die für die Ausführung erforderlichen Montage- und Werkstattzeichnungen zu erbringen und, soweit erforderlich, mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dazu gehören insbesondere:
...
Zu den für die Ausführung notwendigen Unterlagen (siehe § 3 Abs.1 VOB/B) des Auftraggebers gehören z. B.:
...
Wegen mir dürfen die Punkte im Normenzitat gerne durch die genannten Punkte ersetzt werden, ich weiß aber nicht, ob das dann noch ein erlaubtes Zitat ist, oder schon eine Urheberechtsverletzung.
Ich kenne das so, dass der Ausführende für gewöhnlich unsere Ausführungsplanung auf der Baustelle liegen hat und danach baut.
Das ist aber eigentlich nicht richtig, er muss unserer Ausführungsplanung in seine Werk- und Montageplanung überführen.
Wir achten da in soweit drauf, dass er wenigstens unsere Ausführungsplanung als "seine" Werk- und Montageplanung kennzeichnet und unterzeichnet.
Allerdings hat in vielen Fällen das, was der Ausführende vom Auftraggeber oder dessen Planer bekommt auch nicht viel mit dem zu tun, was unter 3.1.3. gefordert ist.
Nur meine Meinung,
Ocho
Immer wenn ich Langweile habe, dann melde ich mich in einem Eltern-Forum an und Frage, wie weit man den Schimmel im Pausenbrot der Kinder wegschneiden sollte...