Typenschild einer Maschine

Hier geht es um allgemeine Normen der Elektrotechnik, Auslegungen und deren Anwendung
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Eisbär
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Typenschild einer Maschine

Beitrag von Eisbär »

Hallo,

ich suche nach einer Norm/Richtlinie/Gesetz welche (elektrischen)Pflichtangaben auf dem Typenschild einer Maschine stehen müssen.
Ähnlich diesem hier:
Zitat von DIN VDE 0700-1:2007-02

7 Aufschriften und Anweisungen
7.1 Die Geräte müssen mit nachstehenden Aufschriften versehen sein:
- Bemessungsspannung oder Bemessungsspannungsbereich in Volt;
- Bildzeichen für die Stromart, wenn nicht die Bemessungsfrequenz angegeben ist;
- Bemessungsaufnahme in Watt oder Bemessungsstrom in Ampere;
- Name, Warenzeichen oder Kennzeichen des Herstellers oder des verantwortlichen Händlers;
- Modell- oder Typbezeichnung;
- Bildzeichen 5172 der IEC 60417 nur für Geräte der Schutzklasse II- IP-Nummer für den Schutzgrad gegen Eindringen von Wasser außer IPX0.
In der DIN EN 60204-1 stehen zwar ein paar Angaben, allerdings sind diese querverwiesen für Produkte in den USA. U.a. wird hier die Kurzschlussfestigkeit gefordert und diesen Wert habe ich auf deutschen Maschinen noch nie gesehen.

Die MRL selbst sagt diesbezüglich ebenfalls nichts aus. Allerdings kann man in diversen online verfügbaren Vorträgen folgenden Satz (angeblich nach MRL) lesen:
"die wichtigsten technischen Daten entsprechend der angewendeten Normen"

Wo steht das?
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kabelmafia
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Beitrag von kabelmafia »

Moin,

Naja, da gibt es auch nicht mehr. Eventuell wirst du in der entsprechenden C-Norm fündig, dass da noch ergänzend zur DIN EN 60204-1 was gefordert wird.
Der Strom kann ruhig bunt sein-ohne Kabel nützt das nix.
Bild: NAKBA 3x95/50sm 0,6/1kV VDE U 0250:1936
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B-Nutzer
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Beitrag von B-Nutzer »

Hallo,

die RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES sagt zum Thema:

1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
— Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
— Bezeichnung der Maschine,
— CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
— Baureihen- oder Typbezeichnung,
— gegebenenfalls Seriennummer,
— Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.
Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.
Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.
Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)

Hier wird allerdings im § 3 -Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen- im Punkt 2 nur lapidar erwähnt: Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
...
2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, zur Verfügung stellen,
4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,

Je nach Interpretation kann das Typschild also mehr oder weniger Informationen enthalten, die Mindestangaben nach Richtlinie 2006/42/EG sollten aber darauf sein.

Gruß Tommi
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