definition elektrische Anlage
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VDE 0105-100: 2015 -10
4.2 Personal
Die Verantwortlichkeiten für die Sicherheit von Personen, die an einer Arbeit beteiligt oder von ihr betroffen sind, müssen der deutschen Gesetzgebung entsprechen.
4.3 Organisation
4.3.1 Jede elektrische Anlage muss unter der Verantwortung einer Person, des Anlagenbetreibers, stehen.
Die Rolle des Anlagenbetreibers kann von einer natürlichen Person aus der eigenen Organisationseinheit oder aus einer dritten Organisationseinheit wahrgenommen werden. Im Falle einer fremden Organisations-einheit sollten der Bereich der elektrischen Anlage sowie der Zeitraum der Verantwortlichkeit mit der Benennung dokumentiert werden.
Erforderlichenfalls kann diese Person einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen. Dieses sollte ebenfalls dokumentiert werden.
3.2.1
Anlagenbetreiber
Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt
BetriebsSichVO
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen
werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe
und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen
durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich
fachkundig beraten zu lassen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie
überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das
Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten,
Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
Arbeitsschutzgesetz
ArbSchG § 2 Begriffsbestimmungen
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
Aus VDE 0105-100 4.2 mit 3.2.1. und ArbSchG §2 (3) und
BetriebSichVO §3 (1) folgt
de Jure Arbeitgeber = Anlagenverantworlicher
bzw. bei Organisationen die für die Organisation benannten Leitungspersonen
Mit BetriebsSichVO §3 (3) Satz 3 folgt
Rolle des Anlagenbetreibers = fachkundige Person
Bei Lüftungsanlage mit elektrischen Betriebsmittel kann das dann
z.B. ein Elektromechaniker sein oder
EFK mit unterstelltem Mechaniker als festem Berater oder Teilrolle
oder Mechaniker mit unterstellter EFK als fester Berater mit Teilrolle
Erläuterung aus Band 13 Herausgeber das K224 der DKE
Der Begriff des Anlagenbetreibers ist neu in die deutsche Fassung der DIN VDE 0105-100 aufgenommen worden. Die Erfahrung aus der Anwendung der Norm hat gezeigt, dass eine klare Trennung der Verantwortungen einerseits für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb (Anlagenbetreiber) und andererseits für die Sicherheit bei der Durchführung von Arbeiten (Anlagenverantwortlicher) notwendig ist.
Der Anlagenbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Zuständigkeitsbereich die elektrische Anlage liegt. Zu den klassischen Aufgaben des Anlagenbetreibers gehört es, für seine elektrischen Anlagen, z.B. durch Inspektions-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen zu gewährleisten. Der Anlagenbetreiber muss nicht Elektrofachkraft sein. In diesem Fall muss er durch Beauftragung einer Elektrofachkraft die aus seiner Verantwortung entstehenden Rechte und Pflichten übertragen, um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen zu gewährleisten.
So muss beispielsweise ein Bäckermeister sicherstellen, dass seine elektrischen Maschinen in sicherem Zustand gehalten werden und beauftragt hierzu z.B. für Inspektions-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten eine Elektrofachkraft.
In größeren Unternehmen wird in der Regel die Verantwortung des Anlagenbetreibers auf Organisationseinheiten übertragen, die dann z.B. für Teilbereiche eines Industrieunternehmens oder regionale Verteilnetze die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb übernehmen.
Hinweise:
• Die vom Bundesverband der Energie- Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) herausgegebene „TAB Mittelspannung 2008“ bezeichnet die beauftragte Elektrofachkraft, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Übergabestationen verantwortlich ist mit dem Begriff Betriebsverantwortlicher
• Für den Bereich der Energieversorgungsunternehmen ist die Funktion des Anlagenbetreibers identisch mit der durch die Formulierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschriebenen Funktion des Netzbetreibers.
4.2 Personal
Die Verantwortlichkeiten für die Sicherheit von Personen, die an einer Arbeit beteiligt oder von ihr betroffen sind, müssen der deutschen Gesetzgebung entsprechen.
4.3 Organisation
4.3.1 Jede elektrische Anlage muss unter der Verantwortung einer Person, des Anlagenbetreibers, stehen.
Die Rolle des Anlagenbetreibers kann von einer natürlichen Person aus der eigenen Organisationseinheit oder aus einer dritten Organisationseinheit wahrgenommen werden. Im Falle einer fremden Organisations-einheit sollten der Bereich der elektrischen Anlage sowie der Zeitraum der Verantwortlichkeit mit der Benennung dokumentiert werden.
Erforderlichenfalls kann diese Person einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen. Dieses sollte ebenfalls dokumentiert werden.
3.2.1
Anlagenbetreiber
Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt
BetriebsSichVO
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen
werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe
und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen
durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich
fachkundig beraten zu lassen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie
überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das
Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten,
Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
Arbeitsschutzgesetz
ArbSchG § 2 Begriffsbestimmungen
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
Aus VDE 0105-100 4.2 mit 3.2.1. und ArbSchG §2 (3) und
BetriebSichVO §3 (1) folgt
de Jure Arbeitgeber = Anlagenverantworlicher
bzw. bei Organisationen die für die Organisation benannten Leitungspersonen
Mit BetriebsSichVO §3 (3) Satz 3 folgt
Rolle des Anlagenbetreibers = fachkundige Person
Bei Lüftungsanlage mit elektrischen Betriebsmittel kann das dann
z.B. ein Elektromechaniker sein oder
EFK mit unterstelltem Mechaniker als festem Berater oder Teilrolle
oder Mechaniker mit unterstellter EFK als fester Berater mit Teilrolle
Erläuterung aus Band 13 Herausgeber das K224 der DKE
Der Begriff des Anlagenbetreibers ist neu in die deutsche Fassung der DIN VDE 0105-100 aufgenommen worden. Die Erfahrung aus der Anwendung der Norm hat gezeigt, dass eine klare Trennung der Verantwortungen einerseits für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb (Anlagenbetreiber) und andererseits für die Sicherheit bei der Durchführung von Arbeiten (Anlagenverantwortlicher) notwendig ist.
Der Anlagenbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Zuständigkeitsbereich die elektrische Anlage liegt. Zu den klassischen Aufgaben des Anlagenbetreibers gehört es, für seine elektrischen Anlagen, z.B. durch Inspektions-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen zu gewährleisten. Der Anlagenbetreiber muss nicht Elektrofachkraft sein. In diesem Fall muss er durch Beauftragung einer Elektrofachkraft die aus seiner Verantwortung entstehenden Rechte und Pflichten übertragen, um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen zu gewährleisten.
So muss beispielsweise ein Bäckermeister sicherstellen, dass seine elektrischen Maschinen in sicherem Zustand gehalten werden und beauftragt hierzu z.B. für Inspektions-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten eine Elektrofachkraft.
In größeren Unternehmen wird in der Regel die Verantwortung des Anlagenbetreibers auf Organisationseinheiten übertragen, die dann z.B. für Teilbereiche eines Industrieunternehmens oder regionale Verteilnetze die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb übernehmen.
Hinweise:
• Die vom Bundesverband der Energie- Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) herausgegebene „TAB Mittelspannung 2008“ bezeichnet die beauftragte Elektrofachkraft, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Übergabestationen verantwortlich ist mit dem Begriff Betriebsverantwortlicher
• Für den Bereich der Energieversorgungsunternehmen ist die Funktion des Anlagenbetreibers identisch mit der durch die Formulierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschriebenen Funktion des Netzbetreibers.
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- Null-Leiter
- Beiträge: 256
- Registriert: Mittwoch 15. Januar 2014, 20:30
Aber ein Anlagenbetreiber nach 0105-100 muss nicht eine Elektrofachkraft sein. Bei mir wäre es eine Person, die keine Elektrofachkraft ist jedoch kennt sich diese mit der Anlage und den 6022? sehr gut aus. In seinem Team ist eine Elektrofachkraft vorhanden.
Wie ich sehe gibt es den Begriff Anlagenbetreiber nur in der Elektrotechnik, der Begriff wird in der 0105-100 und in den DGUV Vorschrift 3 erwähnt.
Wird der Begriff "Anlagenbetreiber" eventuell in der BetSichV oder den TRBSes erwähnt?
Gruß
Wie ich sehe gibt es den Begriff Anlagenbetreiber nur in der Elektrotechnik, der Begriff wird in der 0105-100 und in den DGUV Vorschrift 3 erwähnt.
Wird der Begriff "Anlagenbetreiber" eventuell in der BetSichV oder den TRBSes erwähnt?
Gruß
- -Claus-
- Beiträge: 2898
- Registriert: Donnerstag 21. Januar 2010, 11:48
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Der Begriff Anlagenbetreiber ist juristisch nicht so richtig greifbar. Dürfte in keinen Gesetz zu finden sein. Über Enzyklopädien sieht es anders aus (Bild 2).Fabi aus Berlin hat geschrieben:Wird der Begriff "Anlagenbetreiber" eventuell in der BetSichV oder den TRBSes erwähnt?
Eine greifbare Definition gibt es z.Bsp. vom Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
KomNet Dialog 20433 Stand:12.08.2015
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- Null-Leiter
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Woher stammt diese Einschaetzung?Fabi aus Berlin hat geschrieben:
Wir Elektrofachkräfte sind uns einig, dass eine Lüftungsanlage auch eine elektrische Anlage ist.
Lt. deiner in 1 zitierten Definition ist das keine elektrische Anlage.
Ja. vermutlich nicht ganz zu Unrecht.Fabi aus Berlin hat geschrieben: Die Laien sind da sehr oft einer anderen Meinung.
Meiner Ansicht nach gehoeren Lueftungsanlagen, genau wie Aufzuege, Feststellanlagen, Automatiktueren... zu baulichen Anlagen. Fuer diese gibt es in der ArbStaettVO, ASR, und diversen Richtlinien die entsprechenden Anforderungen an Installation, Wartung, Betrieb.
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- Null-Leiter
- Beiträge: 523
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Bei uns ist eine Lüftungsanlage, Aufzüge, Maschinen, sogar Schaltgerätekombinationen ein Erzeugnis und muss mit einer Konformitätserklärung erklärt werden, dass diese nach den entsprechenden Normen gebaut und geprüft wurde.
Für deren Erstellung und Unterhalt braucht es Fachpersonal und instruiertes Personal aber nicht zwingend eine Elektrofachkraft.
Das erstellen der elektrischen Zuleitung ist dann die elektrische Installation, dazu braucht es bei uns dann eine Installationsbewilligung.
Für deren Erstellung und Unterhalt braucht es Fachpersonal und instruiertes Personal aber nicht zwingend eine Elektrofachkraft.
Das erstellen der elektrischen Zuleitung ist dann die elektrische Installation, dazu braucht es bei uns dann eine Installationsbewilligung.
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- Null-Leiter
- Beiträge: 256
- Registriert: Mittwoch 15. Januar 2014, 20:30
Hallo HPG,
wie mach ihr das dann mit der Wartung oder Reparatur, z. B. den Austausch eines Motors oder eines Frequenzumrichters?
Nach der Freistellung muss auf jedem Fall die Anlage geprüft werden, dieses dürfen nur befähigte Personen nach TRBS1203 -> Elektrofachkraft.
Ich halte mich an die Definition der Berufsgenossenschaft:
Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
Elektrische Betriebsmittel im Sinne der DGUV Vorschrift 3 (bisher: BGV A3) sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden.
Gruß
Fabi
wie mach ihr das dann mit der Wartung oder Reparatur, z. B. den Austausch eines Motors oder eines Frequenzumrichters?
Nach der Freistellung muss auf jedem Fall die Anlage geprüft werden, dieses dürfen nur befähigte Personen nach TRBS1203 -> Elektrofachkraft.
Ich halte mich an die Definition der Berufsgenossenschaft:
Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
Elektrische Betriebsmittel im Sinne der DGUV Vorschrift 3 (bisher: BGV A3) sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden.
Gruß
Fabi
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- Null-Leiter
- Beiträge: 1302
- Registriert: Donnerstag 23. April 2015, 21:13
Interessante Frage. Ich sehe den Begriff da auch nicht weiterFabi aus Berlin hat geschrieben:Aber ein Anlagenbetreiber nach 0105-100 muss nicht eine Elektrofachkraft sein. Bei mir wäre es eine Person, die keine Elektrofachkraft ist jedoch kennt sich diese mit der Anlage und den 6022? sehr gut aus. In seinem Team ist eine Elektrofachkraft vorhanden.
Wie ich sehe gibt es den Begriff Anlagenbetreiber nur in der Elektrotechnik, der Begriff wird in der 0105-100 und in den DGUV Vorschrift 3 erwähnt.
Wird der Begriff "Anlagenbetreiber" eventuell in der BetSichV oder den TRBSes erwähnt?
Gruß
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 spannt den Bogen da sehr weit
Anmerkung 1 zum Begriff: Diese Person kann der Eigentümer, Unternehmer, Besitzer oder eine beauftragte Person sein, die die Unternehmerpflichten wahrnimmt.
Begriff Unternehmer führt hier zu einer Gleichsetzung im Sinne Betriebsisch VO, Arbeitsschutzgesetz e.t.c.
Eigentümer, Besitzer und beauftragte Person geht da noch weiter.
Da kommen wir dann in den Bereich das BGB .
Folgende Konstellationen sind in der Praxis anzutreffen.
Internationaler Europäischer Eigentümer ist Besitzer = Eigentümer eines
mehrstöckigen Gebäudes in einer großen deutschen Stadt
Das Gebäude ist zur Verwaltung an zwei Firmen übergeben.
80 % des 1. UG, das 50 % des 2. UG als auch sagen wir einmal 90 % des EG, 70 % des 1.OG, 50 % des 2.OG, 30 % des 3. OG werden durch einen
nicht deutschen Investor als allgemein zugängliche Fläche genutzt.
Teile des Daches für technische Aufbauten sind ebenfalls durch diesen
Verwalter und Unternehmer benutzt.
Die restlichen Gebäudeteile werden durch eine größere Firma, die sich mit diesem Geschäft befaßt verwaltet und an viele andere Firmen die technische und auch medizinische Dienstleistungen erbringen, zu verschiedensten Zwecken vermietet.
Abgesehen von der Frage ob dann ein Schaltschrank in der Lüftungszentrale
elektrische Anlage oder elektrische Ausrüstung einer Maschine ist,
greift dann sicher auch das BGB
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Da wird es dann interessant wurden nur die leeren Gebäudehüllen gemietet
oder mit technischen Einrichtung, Lüftung mit elektrischer Ausrüstung, elektrischer Anlage, Aufzüge mit elektrischer Ausrüstung, und sonstige Medien.
Die ruhenden Lasten sind daher sicher die einschlägigen Wartungen mit Wartungsfristen damit der vertragsgemäße Zustand erhalten werden kann.
Wenn die Grenzen bis wohin wer zuständig ist nicht klar abgegrenzt werden kann es dann schon problematisch werden.
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- Null-Leiter
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- Wohnort: Horgen am Zürichsee
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Bei uns gibt es verschiedene Installationsberechtigungen z.B. die Anschlussbewilligung, kann ein techn. Fachmann nach Schulung und Prüfung bekommen, berechtig ihn z.B. Motoren, Sensoren usw. zu demontieren und wieder anzuschliessen.Fabi aus Berlin hat geschrieben:Hallo HPG,
wie mach ihr das dann mit der Wartung oder Reparatur, z. B. den Austausch eines Motors oder eines Frequenzumrichters?
Fabi
http://www.esti.admin.ch/files/forms/ni ... 016-08.pdf
Dann muss er ein Messprotokoll führen:
http://www.esti.admin.ch/files/forms/ni ... 016-08.pdf
Eine akkreditierte Inspektionsstelle muss diese Betreuen und auf Weiterbildung kontrollieren.
Bei uns organisiere ich die Weiterbildung dieser Leute und mache Termine für die Inspektionsstelle.
Gruss HPG
- -Claus-
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- Registriert: Donnerstag 21. Januar 2010, 11:48
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Hallo FabiFabi aus Berlin hat geschrieben:Ich möchte hier einen Anlagenbetreiber nach VDE 0105-100 bestellen, dieser soll sich um die Wartung und den sicheren Betrieb der Anlage kümmern. Elektrofachkräfte sind vorhanden, einer von diesen könnte der Anlagenverantwortliche werden.
Man muss eben genau lesen bzw. beim Schreiben genau aufpassen um 2 Begriffe nicht durcheinander zu bringen.
Offenbar sucht du tatsächlich einen Anlagenverantwortlichen und keinen Anlagenbetreiber. Letzteren könntest Du gar nicht bestellen. da dies Aufgabe des Unternehmers/Betreibers ist.
Schau dir mal die Unterscheidungen auf der BG-Seite an.
https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit ... er#pagetop
Gruß
Claus
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- Null-Leiter
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Ich möchte einen Anlagenbetreiber bestellen. Einen Anlagenverantwortlichen, da habe ich nicht das Problem. Die Unterschiede sind mir auch bekannt. Gehört das nicht zu den Aufgaben einer verantwortlichen Elektrofachkraft den Anlagenbetreiber nach 0105-100 zu bestellen? Vielleicht sollte ich erwähnen, dass es sich um eine fachliche Delegation handelt.
Ich will nicht die Betreiberverantwortung mit einer Bestellung übertragen, sondern einen Anlagenbetreiber nach 0105-100 bestellen. Dieser hat natürlich auch diverse Pflichten aber eher im elektrotechnischen Bereich der Anlage.
Ich will nicht die Betreiberverantwortung mit einer Bestellung übertragen, sondern einen Anlagenbetreiber nach 0105-100 bestellen. Dieser hat natürlich auch diverse Pflichten aber eher im elektrotechnischen Bereich der Anlage.