PEN

Hier geht es um allgemeine Normen der Elektrotechnik, Auslegungen und deren Anwendung
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Superfory
Null-Leiter
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Registriert: Mittwoch 25. Mai 2005, 09:31
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PEN

Beitrag von Superfory »

Hilfe!
Muß in einem Haus mit 4 WEs eine Unterverteilung austauschen. Ich habe dort momentan ein 4adriges Kabel liegen (4mm²) als UV-Zuleitung. Kann ich das bei einer Erneuerung der UV liegen lassen?

Meiner Meinung nicht, aber ich wollte mal was genaues hören( PEN größer als 10mm²?)

Danke für eure Antworten :dagegen:
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Beitrag von Olaf S-H »

Moinmoin Superfory,

welche Netzform schreibt Dir denn Dein VNB in der TAB vor?

Wird die UV 1:1 ausgetauscht, gilt es nicht als Änderung der Anlage sondern als Ersatzteil. In diesem Fall kann die Anlage unverändert weiterbetrieben werden.

Wird die UV geändert (wovon man wohl ausgehen kann), ist DIN VDE 0100-540:1991-11 zu beachten. Laut Abschnitt 8.2.1 muß im TN-System der PEN über einen Mindestquerschnitt von 10mm² Cu verfügen. Bei konzentrischen Leitern darf der Querschnitt 4mm² Cu betragen, wenn alle Verbindungsstellen als doppelte Verbindung ausgeführt sind.

Wahrscheinlich hast Du nun das Problem, daß die Zuleitung und die Anlage nicht den aktuellen Normen entsprechen, der sogenannte Bestandschutz aber durch eine neue UV aufgehoben wird. Das Problem liegt nun darin, es dem Kunden zu erklären.

Hat der Kunde ein gutes technisches Verständnis, so daß Du ihm die Gefahren eines PEN verdeutlichen kannst?

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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