EUFC-Richtlinie hat keinen Rechtscharakter!

Hier geht es um allgemeine Normen der Elektrotechnik, Auslegungen und deren Anwendung
Antworten
Benutzeravatar
harmi
Beiträge: 2462
Registriert: Donnerstag 9. September 2004, 07:17
Wohnort: Grafschaft Bentheim

EUFC-Richtlinie hat keinen Rechtscharakter!

Beitrag von harmi »

Moin,

habe ich soeben im Feuerwehr-Forum gefunden

EUFC-Richtlinie

Es geht dort um Standortbeleuchtungen für Feuerlöscher :))

Lasst euch nicht ver.....en

Es sollen schon mehrere Firmen darauf reingefallen sein...


Edit: Link aktualisiert.

Gruß, harmi
Gruß, der Harmi

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der gültigen Rechtsvorschriften (Erstellungsdatum) erstellt. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Ein Rechtsanspruch gegen den Verfasser oder Dritte, bezogen auf Aussagen dieses Beitrags, besteht nicht.
Benutzeravatar
Chris
Beiträge: 3451
Registriert: Sonntag 25. Juli 2004, 15:32
Wohnort: ST
Kontaktdaten:

lol...Beleuchtete Feuerlöscher....

Beitrag von Chris »

jaaa.... in dem Normendschungel würde das auch nicht auffallen ;-)

Ich war ma so frei un setzt den text der"Norm" hierein...
©http://www.ofo.de/110-OPR-M.doc

----------------------------------------------------------------------------------------
----------------------------------------------------------------------------------------
Am 2005 Januar 01. tritt die EUFC-Richtlinie 054-UVF über die Kenntlichmachung des Standortes von wandgebundenen Handfeuerlöschern an öffentlich zugänglichen Plätzen in Kraft.
Hiernach gilt u.a.: 1.0 Zur passiven Brandbekämpfung soll der Standort eines von Hand zu bedienenden Feuerlöschers im Füllgewichtsbereich zwischen 6 kg bis 12 kg an öffentlich Plätzen, welche allgemein zugänglich sind und an denen sich Personen aufhalten können, jedenfalls optisch wahrnehmbar sein.
1.1 Die Wahrnehmbarkeit muß auch bei Dunkelheit, also auch bei Fehlen jeglicher anderer Beleuchtung gewährleistet sein.

1.2 Die Wahrnehmbarkeit ist durch Beleuchtung des Standortes des Handfeuerlöscher zu bewirken.

1.21 Eine durch Feuer gefährdete Person, muss den Standort eines Handfeuerlöschers auf eine Entfernung von mindesten 28 m erkennen können.
Communicationsprinzip.

2.0 Die Wahrnehmbarkeit ist dadurch zu bewirken, dass sich am Standort des Handfeuer- löschers direkt unter diesem eine primär auf das Versorgungs-Stromnetz des Gebäudes gestützte, rötliche Lichtquelle befindet.

2.1 Diese Lichtquelle soll in einem schützenden, wandgebundenen Gehäuse mit horizontal umlaufenden, von mindestens 2 Seiten sichtbarem Fenster umgeben sein.

2.11 Dieses Gehäuse soll im Farbton RAL 3000 (feuerrot) ausgeführt sein und 2.12 in seiner Formgebung bewirken, dass die Unterkante des Handfeuerlöscher dergestalt geschützt ist, dass von ihr keine Gefahr von Personenverletzung ausgeht.

2.2 Das die Lichtquelle schützende Gehäuse (2.1) soll in Form einer Konsole ausgeführt sein und die zur Abgabe des optischen Signals erforderliche Elektronik aufnehmen. 3.0 Die kontinuierliche Beleuchtung des Standortes des Handfeuerlöschers muss gewährleistet sein. Dazu soll eine 3.1 dauernd in Betrieb befindliche, auf das Versorgungs-Stromnetz gestützte Lichtquelle in der den Standort des Handfeuerlöschers kennzeichnende Konsole (2.2) dergestalt untergebracht sein, dass sie ihr rötliches Licht durch ein horizontal umlaufendes Fenster abgibt.

3.2 Fällt diese Lichtquelle aus, müssen dafür mindestens zwei weitere, auf eine andere Stromversorgung (z.B. Akku) gestützte Lichtquellen als Notlicht sofort in Betrieb gehen. 3.21 Dieser Notlichtbetrieb muss parallel dazu von einer weiteren, farblich sich deutlich unterscheidenden Lichtquelle nach außen angezeigt werden.

4.0 Die den Standort des Handfeuerlöschers anzeigende Lichtquelle darf jedenfalls nur dann aktiv sein, wenn sich an diesem Standort tatsächlich ein Handfeuerlöscher befindet. 4.1 Wird der Handfeuerlöscher von seinem Standort entfernt, darf dieser Standort kein Lichtsignal mehr abgeben; die Lichtquelle muss also sofort erlöschen.


5.0 In Ausnahmefällen, wenn die Installation des Handfeuerlöschers nur bodennah erfolgen kann, soll die signalgebende Lichtquelle auf einer senkrechten Linie über dem Löscher dergestalt angebracht werden, dass der Handfeuerlöscher im Gefahrenfall ungehindert aus seiner Wandhalterung zu nehmen ist.

Initiators: Users for communication Rescue ? Forum for human-health Geltungsbereich / area of validity: Staaten der Europäischen Union ff. Übergangsfrist / max. time: Bis 2007-12-31
"Natur und ihr Gesetz sah man im Dunkel nicht, Gott sprach ,es werde Tesla, und überall ward Licht"
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Beitrag von Olaf S-H »

Moinmoin zusammen,

DIN EN 1838:1999-07, 4.1:
"...
Eine Rettungswegleuchte, die EN 60598-2-22 entspricht, muß neben jeder Ausgangstür und an den Stellen angebracht sein, an denen es notwendig ist, potentielle Gefahrenstellen oder Sicherheitseinrichtungen hervorzuheben, um dort ein angemessenes Beleuchtungsstärkenniveau zu erzeugen. Die hervorzuhebenden Stellen umfassen die folgenden Punkte:
...
i) nahe (siehe Anmerkung) jeder Brandbekämpfungsvorrichtung oder Meldeeinrichtung.
..."

Der Inhalt ist ein alter Hut. :]

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Antworten