HILFE bitte um Mithilfe.
bei der Überprüfung von ortsfesten Anlagen wurde bemängelt, dass "die PE- und N-Leiter dem jeweiligen Strmkreisen zugeordnet sein müssen."
Jetzt habe ich aber ca 45 uralte Maschinenhallenverteiler mit jeweils ca 50 Stromkreisen. Wie es halt so üblich war, eine PE-Schiene und eine N-Schiene und alles wild drauflos aufgelegt.
Wie komme ich aus dieser Nummer raus??????? Muss ich alle N- und PE Leiter neu und zugeordnet auflegen und wo steht das??
Erst mal vielen Dank
Heiko
Dringend!!! PE-und N-Leite Zuordnung
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- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin E-Heiko,
stell die Frage nach der Quellenangabe doch mal den Prüfer. Er hat die Anlage ja nach den Errichternormen prüfen müssen, falls keine Anpassungspflicht besteht.
Die Nummer mit der Zuordung der N-Leiter hatten wir hier auch schon mal mit dem Bauordnungsamt. Finden tust Du Angaben hierzu in VDE 0660-500:2005-01 Abschnitte 7.6.5.1 und 7.6.5.2.
Dies ist jedoch eine neue Norm. Deshalb mein Lieblingstipp: Wo steht diese Forderung.
Schreib mal über die Antwort auf diese Frage.
Gruß Olaf
stell die Frage nach der Quellenangabe doch mal den Prüfer. Er hat die Anlage ja nach den Errichternormen prüfen müssen, falls keine Anpassungspflicht besteht.
Die Nummer mit der Zuordung der N-Leiter hatten wir hier auch schon mal mit dem Bauordnungsamt. Finden tust Du Angaben hierzu in VDE 0660-500:2005-01 Abschnitte 7.6.5.1 und 7.6.5.2.
Dies ist jedoch eine neue Norm. Deshalb mein Lieblingstipp: Wo steht diese Forderung.
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Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794