Reihenklemmen?
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- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin Karl,
das hatte ich heute. Es lag allerding daran, daß der Anlagenerrichter zwei Adern in die Klemme gesteckt hat.
Hast Du schonmal versucht, in einem Wohnungskleinverteiler ohne Klemmen eine Zuordnung des Neutralleierts vorzunehmen, wenn die Adern sauber mit dem Verdrahtungshammer in den viel zu kleinen Verteiler geprügelt wurden? Klemmen sollten für jeden Verteiler gefordert werden. Sie erleichten Prüfungen und Fehlersuche erheblich.
Sicherlich hast Du recht, daß jede Klemmstelle auch eine Fehlerstelle ist. Diese Stelle ist aber jederzeit zugänglich.
Gruß Olaf
das hatte ich heute. Es lag allerding daran, daß der Anlagenerrichter zwei Adern in die Klemme gesteckt hat.
Hast Du schonmal versucht, in einem Wohnungskleinverteiler ohne Klemmen eine Zuordnung des Neutralleierts vorzunehmen, wenn die Adern sauber mit dem Verdrahtungshammer in den viel zu kleinen Verteiler geprügelt wurden? Klemmen sollten für jeden Verteiler gefordert werden. Sie erleichten Prüfungen und Fehlersuche erheblich.
Sicherlich hast Du recht, daß jede Klemmstelle auch eine Fehlerstelle ist. Diese Stelle ist aber jederzeit zugänglich.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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Moinmoin Karl,
sicherlich hast Du damit recht, daß durch die Klemmen auch Fehler auftreten können. Wenn keine Klemmen gefordert sind, ist es hier wie mit der Absicherung eines Herdes (LS-Schalter oder Schmelzeinsatz). Es ist geschmackssache.
Gruß Olaf
sicherlich hast Du damit recht, daß durch die Klemmen auch Fehler auftreten können. Wenn keine Klemmen gefordert sind, ist es hier wie mit der Absicherung eines Herdes (LS-Schalter oder Schmelzeinsatz). Es ist geschmackssache.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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- Registriert: Freitag 18. Februar 2005, 13:34
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Hallo Olaf
In den Ausschreibungen die wir von den Bauherrn erhalten ( hier Landkreis bzw Gemeinde ) ist dies immer eine klare Vorgabe!
Und das wird immer bezahlt!
Vieleicht sind wir da glücklicher dran als andere.
Für mich zählt der Kindergarten auch als Versammlungsstätte.
Gruß Kabelaffe
In den Ausschreibungen die wir von den Bauherrn erhalten ( hier Landkreis bzw Gemeinde ) ist dies immer eine klare Vorgabe!
Und das wird immer bezahlt!
Vieleicht sind wir da glücklicher dran als andere.
Für mich zählt der Kindergarten auch als Versammlungsstätte.
Gruß Kabelaffe
Exercitatio optimus est magister
(Übung macht den Meister)
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Moinmoin Kabelaffe,
hier hast Du den glücklichen Fall, daß Dein Kunde Dir etwas vorgibt, was er haben will. Es ist auch möglich, daß diese Forderung in Deiner Landesbauordnung hinterlegt ist oder in einer Richtlinie für Kindergärten.
Nach VDE 0108 ist der Kindergarten KEINE Versammlungsstätte.
Gruß Olaf
hier hast Du den glücklichen Fall, daß Dein Kunde Dir etwas vorgibt, was er haben will. Es ist auch möglich, daß diese Forderung in Deiner Landesbauordnung hinterlegt ist oder in einer Richtlinie für Kindergärten.
Nach VDE 0108 ist der Kindergarten KEINE Versammlungsstätte.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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