Übersichtsschaltplanskizze für Notstromversorgung

Alles Rund um das Thema Elektrotechnik das nicht über eigene Foren abgedeckt ist.
hans

Beitrag von hans »

@ Karl,

wenn das dein highlight für heute war, dann versuchs noch mal mit "Mütze Glatze".

Schlaf gut. :-)
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Jeff1
Beiträge: 1538
Registriert: Dienstag 22. Juni 2004, 19:15
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Beitrag von Jeff1 »

hans hat geschrieben:...
Die VDE 01000 beinhaltet auch die Definitionen einer Elektrofachkraft.
Einfach mal reinschauen.
Könnte sein, dass Du einem Hobby-Profiler aufgelaufen bist:

WER ALLES IM FORUM SCHREIBT VON DER VDE 01000 ???

Schaut mal Leute, über die Such-Funktion!

Gruß Jeff1
hans

Beitrag von hans »

mensch Jeff1 was wäre ich ohne Dich, stimmt:

DIN VDE 1000-10 (VDE 1000 Teil 10):1995-05.

Auch nen highlight für dich?

Schlaf gut :-)
geloescht

Beitrag von geloescht »

Schon spannend, dass die 01000 nur zwei Leute im Forum kennen!

Karl
hans

Beitrag von hans »

noch was für Jeff zum lesen:



DIN VDE 1000-10 (VDE 1000 Teil 10):1995-05
1 Anwendungsbereich
Diese Norm gilt für die fachlichen Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten ausführen, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind, z. B. für das
a) Planen, Projektieren, Konstruieren
b) Einsetzen von Arbeitskräften
- Organisieren der Arbeiten
- Festlegen der Arbeitsverfahren
- Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte
- Bekannt geben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen
- Hinweisen auf besondere Gefahren
- Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen
- Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen
- Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen
c) Errichten
d) Prüfen
- Besichtigen
- Erproben
- Messen
e) Betreiben
- Inbetriebsetzen
- Betätigen (Bedienen)
(ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln, die für Laienbenutzung vorgesehen sind)
- Arbeiten
- Instandhalten
f) Ändern

Zweck dieser Norm ist, Auswahlkriterien für die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen nach ihrer fachlichen Qualifikation festzulegen, so daß bei allen technischen Vorgängen und Zuständen, die mit den in Abschnitt 1 genannten Tätigkeiten verbunden sein können, das Risiko unter Beachtung der sicherheitstechnischen Festlegungen nicht größer als das zulässige Grenzrisiko ist.
ANMERKUNG: Die persönliche Eignung ist hierbei auch ein wesentliches Kriterium, jedoch nicht Gegenstand dieser Norm.

4 Begriffe

4.1 Verantwortliche Elektrofachkraft
Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft nach 4.2 die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.
4.2 Elektrofachkraft
Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen*) die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
ANMERKUNG: Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.
(Aus: 2.5.1 von DIN VDE 0105-1 (VDE 0105 Teil 1):1983-07)
*) Siehe Anhang A, Erläuterungen zu 4.2

4.3 Elektrotechnisch unterwiesene Person
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

5 Anforderungen
5.1 Die Tätigkeiten nach Abschnitt 1 dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräften nach 4.1 oder 4.2 selbständig, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften nach 4.1 oder 4.2 durchgeführt werden, wobei den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen je nach Schwierigkeitsgrad entsprechend abgestufte Qualifikationsmerkmale zuzuordnen sind.
ANMERKUNG: In speziellen Normen, z. B. DIN VDE 0105-1 (VDE 0105 Teil 1), können weitere Festlegungen getroffen sein, welche Tätigkeiten auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden dürfen.
5.2 Die Anforderung der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik ist in der Regel durch den Abschluß einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt:
a) Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/zur Gesellin oder zum Facharbeiter/zur
Facharbeiterin,
b) Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin,
c) Ausbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin,
d) Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin,
e) Ausbildung zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin.
5.3 Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nach 4.1 erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung nach 5.2 b) oder 5.2 c) oder 5.2 d) oder 5.2 e) Voraussetzung.
5.4 Für den Einsatz als Elektrofachkraft in einem begrenzten Teilgebiet der Elektrotechnik darf im Ausnahmefall an die Stelle der fachlichen Ausbildung nach 5.2 auch eine mehrjährige Tätigkeit mit entsprechender Qualifizierung in dem betreffenden Arbeitsgebiet treten. Die Beurteilung der Qualifikation muß durch eine verantwortliche Elektrofachkraft erfolgen.
6 Einhaltung der Sicherheitsfestlegungen
Die für die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen verantwortliche Elektrofachkraft darf, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften gelten, hinsichtlich deren Einhaltung keiner Weisung von Personen, die nicht entsprechend dieser Norm als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen. Anhang A (informativ)

Erläuterungen
In den bisherigen elektrotechnischen Normen, z. B. in DIN VDE 0105-1 (VDE 0105 Teil 1), war nur der Einsatz von Fachkräften a Vor Ort“ erfaßt. Das immer weitere Vordringen der Elektrotechnik in allen Bereichen macht es aber erforderlich, daß nicht nur für Arbeiten vor Ort, sondern auch für die Bereiche der Planung, Organisation und Anordnung im sicherheitstechnischen Bereich entsprechende Fachkräfte erforderlich sind. In verschiedenen Verordnungen, Vorschriften und sonstigen Regelwerken (z. B. Gerätesicherheitsgesetz, 2. Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz, Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden-AVBEltV, berufsgenossenschaftliche Vorschriften und dergleichen) mit zum Teil
unterschiedlichen oder unterschiedlich interpretierbaren Inhalten sind entweder direkte Anforderungen an die Qualifikation der handelnden Personen enthalten oder auch allgemeine Forderungen aufgestellt, die eine bestimmte Qualifikation bei den handelnden Personen voraussetzen. Zum Teil sind diese Festlegungen nur für bestimmte Personenkreise verbindlich. Daher ist es erforderlich, jetzt auch für diesen Bereich im elektrotechnischen Normenwerk eindeutige Festlegungen zu treffen. Mit Rücksicht auf Gefahren bei nicht sachgemäßer Anwendung dieser Festlegungen erfordert der Umgang mit der Elektrotechnik eine im besonderen Maße qualifizierte Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person. In Verfolgung dieser Gedanken gewinnen die Anforderungen an die verantwortliche Elektrofachkraft und die verantwortliche fachliche Leitung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles besondere Bedeutung.
Das bestimmungsgemäße Verwenden oder Bedienen von elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend gestaltet sind (z. B. für die Benutzung durch Laien), fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm, weil dabei keine elektrischen Gefahren auftreten dürfen.
Welche Arbeiten durch Personen ausgeführt werden dürfen, die weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch unterwiesene Person sind, muß von einer verantwortlichen Elektrofachkraft entschieden werden.

Unter elektrischer Sicherheit“ werden in erster Linie alle Gefahren durch elektrische Durchströmung des menschlichen Körpers (Schutz gegen gefährliche Körperströme nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100 Teil 410)) oder durch Folgen von Störlichtbögen verstanden. Hinzu kommen elektrotechnische Wirkungen, die zu Bränden oder Explosionen führen können oder auch mittelbar durch unzureichende Funktionssicherheit (z. B. Straßenverkehrssignalanlagen, sicheren Produktionsablauf, Roboterbewegungen) zu Gefahren führen können.
Begriffe Risiko“ und Grenzrisiko“ sowie weitere Begriffe wie Schaden, Gefahr, Sicherheit, Schutz, sicherheitstechnische Festlegungen siehe DIN VDE 31000-2 (VDE 1000 Teil 2):1987-12.
Zu 4.1
Dem Unternehmer kommt - wie auch in der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4) gefordert - eine hohe Verantwortung bei der Auswahl einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu, wobei es in größeren Betrieben Praxis sein kann, sowohl für die einzelnen elektrotechnischen Arbeitsgebiete (Niederspannung, Hochspannung, MSR-Technik) jeweils verantwortliche Fachkräfte zu beauftragen als auch in den verschiedenen Ebenen (verantwortliche Fachkraft vor Ort“, verantwortliche Fachkraft auf Meister-, Techniker-, Ingenieurebene, je nach Verantwortungsbereich).
Zu 4.2
Die Definition der Elektrofachkraft wurde aus der geltenden Norm DIN VDE 0105-1 (VDE 0105 Teil 1) unverändert übernommen. Sie bezieht sich nach wie vor auf Ausbildung und Erfahrung, wobei auch - wie bisher - zur Beurteilung des fachlichen Ausbildungsstandes eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen
werden kann. Die Festlegungen in DIN VDE 0105 gelten nur für Starkstromanlagen, die vorliegende
Norm gilt jedoch für alle Bereiche der Elektrotechnik einheitlich. Hier ist unter dem Begriff der einschlägigen Normen“ nicht nur der enge Begriff der DIN-Normen oder DIN-VDE Normen
zu verstehen, sondern auch Vorschriften und Bestimmungen anderer Regelsetzer, z. B. Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, Bergverordnung.
Sofern sich die Begriffe Elektrofachkraft“ und elektrotechnisch unterwiesene Person“ durch die Übernahme der EN 50110 (siehe z. Z. Entwurf DIN EN 50110 (VDE 0105 Teil 1):1993-07) ändern, wird die vorliegende Norm ntsprechend angepaßt.
Zu 5.1
Unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist nicht zu verstehen, daß diese ständig zugegen sein muß; ie muß sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen eachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die Elektrofachkraft ist insoweit für die übertragenen ätigkeiten verantwortlich.
Zu 5.2
Aus der Auflistung der Ausbildungsberufe a) bis e) ist keine Rangfolge abzuleiten. Zu der Aufzählung e) zählen
alle Ingenieure, die ein staatlich anerkanntes Elektro-Ingenieur-Studium erfolgreich absolviert haben.
Unter fachlicher Ausbildung“ ist die Ausbildung für ein bestimmtes Arbeitsgebiet der Elektrotechnik gemeint. Um ine Elektrofachkraft zu sein, sind für das jeweilige Arbeitsgebiet die Anforderungen nach 4.2 zu erfüllen. Eine esondere Verantwortung fällt der verantwortlichen Elektrofachkraft zu, die die für den jeweiligen Einsatz geeigneten ersonen auszuwählen hat.
Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt s nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im Arbeitsgebiet on Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation Tätig werden, weil dazu andere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. Die Qualifikation einer Elektrofachkraft kann auch erlöschen, wenn eine Person längere Zeit in einem berufsfremden Arbeitsgebiet tätig war, weil durch Fortschritte in Technik und Normen die aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen dann nicht mehr vorliegen.
Die fachliche Ausbildung oder auch neuerliche Erfahrungen ermöglichen es aber, diese wieder zu erwerben.
Zu 5.3
Unter einem elektrotechnischen Betrieb oder einem Betriebsteil wird derjenige Bereich eines Betriebes verstanden, der sich mit den elektrotechnisch relevanten Sicherheitsaufgaben befassen muß. Die verantwortliche fachliche Leitung braucht nicht der Inhaber oder Leiter des Gesamtbetriebes innezuhaben. In der Regel ist in Elektrohandwerksbetrieben die verantwortliche Elektrofachkraft der Handwerksmeister des Faches Elektrotechnik selbst.
In Betrieben, in denen der Unternehmer nicht selbst verantwortliche Elektrofachkraft ist, muß er die Fach- und Aufsichtsverantwortung einer verantwortlichen Elektrofachkraft nach 4.1 übertragen, wobei je nach Anforderung und Gefahrenpotential die geeignete Fachkraft auszuwählen ist.
Zu Abschnitt 6
Neu und wichtig im elektrotechnischen Normenwerk ist dieser Abschnitt, denn er besagt, daß für die elektrotechnische Sicherheit nur die verantwortliche Elektrofachkraft und nicht die disziplinarisch übergeordnete Person verantwortlich ist.



alle anderen dürfen natürlich auch lesen. :-)
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Jeff1
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Beitrag von Jeff1 »

Das nennt man klassisch ZUTEXTEN. ;)
hans

Beitrag von hans »

besser als zulabern, stimmts ?
geloescht

Beitrag von geloescht »

oder Ablenkungsmanöver!
hans

Beitrag von hans »

? ? ? ? ?
hans

Beitrag von hans »

harmi und andere profitieren auf jedem Fall davon .
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