Voraussetzungen als Prüfer elektrischer Anlagen/Betriebsmittel
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Voraussetzungen als Prüfer elektrischer Anlagen/Betriebsmittel
Moin,
aus dem Gedächtnis war ich der Meinung, dass dem Prüfer neben der formalen Qualifiation eines elektrotechnischen Abschlusses auch eine einschlägige Weiterbildung (im Sinne von Spezailisierung) abverlangt wird. Wenn ich in die aktuelle TRBS 1203 schaue, finde ich dort jedoch nur noch schwammige Angaben, die man böswillig auch so lesen kann, dass der Ausgelernte automatisch ausreichend qualifiziert sei und man zum Einen selbigen als pro forma-Verantwortlichen einspannen und zum Anderen sich nähere Lehrgänge sparen kann.
Haben sich da Formulierungen der TRBS gewandelt?
Gibt's noch irgendwo aktuelle Fundstellen, die eine halbwegs "solide" Ausbildung in dem Bereich einfordern?
aus dem Gedächtnis war ich der Meinung, dass dem Prüfer neben der formalen Qualifiation eines elektrotechnischen Abschlusses auch eine einschlägige Weiterbildung (im Sinne von Spezailisierung) abverlangt wird. Wenn ich in die aktuelle TRBS 1203 schaue, finde ich dort jedoch nur noch schwammige Angaben, die man böswillig auch so lesen kann, dass der Ausgelernte automatisch ausreichend qualifiziert sei und man zum Einen selbigen als pro forma-Verantwortlichen einspannen und zum Anderen sich nähere Lehrgänge sparen kann.
Haben sich da Formulierungen der TRBS gewandelt?
Gibt's noch irgendwo aktuelle Fundstellen, die eine halbwegs "solide" Ausbildung in dem Bereich einfordern?
- SPS
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Re: Voraussetzungen als Prüfer elektrischer Anlagen/Betriebsmittel
Hast einen Link zu deiner Version der TRBS?
Meine Fundstellen zum Thema
https://www.arbeitssicherheit.de/schrif ... 1%2C1.html
https://www.elektrofachkraft.de/qualifi ... gte-person
Tabelle mit für mich hohen Anforderungen.
https://www.arbeitssicherheit.de/schrif ... 631,6.html
Meine Fundstellen zum Thema
https://www.arbeitssicherheit.de/schrif ... 1%2C1.html
https://www.elektrofachkraft.de/qualifi ... gte-person
Tabelle mit für mich hohen Anforderungen.
https://www.arbeitssicherheit.de/schrif ... 631,6.html
Zuletzt geändert von SPS am Dienstag 20. September 2022, 21:25, insgesamt 1-mal geändert.
Mit freundlichem Gruß sps
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- Null-Leiter
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Re: Voraussetzungen als Prüfer elektrischer Anlagen/Betriebsmittel
Hallo,
auch wenn sich die Formulierungen in der TRBS1203 weich anhören, wird trotzdem kein Freibrief für mangelhafte Prüfungen erteilt.
auch wenn sich die Formulierungen in der TRBS1203 weich anhören, wird trotzdem kein Freibrief für mangelhafte Prüfungen erteilt.
Gruß Jens
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- Null-Leiter
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Re: Voraussetzungen als Prüfer elektrischer Anlagen/Betriebsmittel
Moin,
in der BetrSichV §2 Abs. 6 wirst du fündig.
in der BetrSichV §2 Abs. 6 wirst du fündig.
- langer
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Re: Voraussetzungen als Prüfer elektrischer Anlagen/Betriebsmittel
Moin
ich finde die TRBS 1203 eigentlich gar nicht so schwammig.
Im Bereich 2 Absatz 5 bezieht man sich auf
>>Gemäß § 2 Absatz 6 BetrSichV<<
weiter heißt es:
1. Berufsausbildung
ich denke, dass das klar sein sollte
2. Berufserfahrung
meine Auslegung: wenn man nicht über eine gewisse Zeit (über die sich sicher gut streiten lässt) von einem erfahrenen Prüfer angeleitet wird, ist man keine befähigte Person
3. zeitnahe berufliche Tätigkeit
meine Auslegung: wenn man nicht über eine gewisse Zeit (über die sich sicher gut streiten lässt) die Prüftätigkeit ausgeführt hat, ist man keine befähigte Person
Ich denke, dass vor der Anleitung durch einen erfahrenen Prüfer eine mehrtägige Schulung auch nicht verkehrt sein kann, auch wenn diese in der TRBS nicht explizit gefordert wird
ich finde die TRBS 1203 eigentlich gar nicht so schwammig.
Im Bereich 2 Absatz 5 bezieht man sich auf
>>Gemäß § 2 Absatz 6 BetrSichV<<
weiter heißt es:
1. Berufsausbildung
ich denke, dass das klar sein sollte
2. Berufserfahrung
meine Auslegung: wenn man nicht über eine gewisse Zeit (über die sich sicher gut streiten lässt) von einem erfahrenen Prüfer angeleitet wird, ist man keine befähigte Person
3. zeitnahe berufliche Tätigkeit
meine Auslegung: wenn man nicht über eine gewisse Zeit (über die sich sicher gut streiten lässt) die Prüftätigkeit ausgeführt hat, ist man keine befähigte Person
Ich denke, dass vor der Anleitung durch einen erfahrenen Prüfer eine mehrtägige Schulung auch nicht verkehrt sein kann, auch wenn diese in der TRBS nicht explizit gefordert wird
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- Null-Leiter
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Re: Voraussetzungen als Prüfer elektrischer Anlagen/Betriebsmittel
Tja, und jetzt mal die alternative Deutung:langer hat geschrieben: ↑Mittwoch 21. September 2022, 17:26 ich finde die TRBS 1203 eigentlich gar nicht so schwammig.
Im Bereich 2 Absatz 5 bezieht man sich auf
>>Gemäß § 2 Absatz 6 BetrSichV<<
weiter heißt es:
1. Berufsausbildung
ich denke, dass das klar sein sollte
2. Berufserfahrung
meine Auslegung: wenn man nicht über eine gewisse Zeit (über die sich sicher gut streiten lässt) von einem erfahrenen Prüfer angeleitet wird, ist man keine befähigte Person
3. zeitnahe berufliche Tätigkeit
meine Auslegung: wenn man nicht über eine gewisse Zeit (über die sich sicher gut streiten lässt) die Prüftätigkeit ausgeführt hat, ist man keine befähigte Person
Ich denke, dass vor der Anleitung durch einen erfahrenen Prüfer eine mehrtägige Schulung auch nicht verkehrt sein kann, auch wenn diese in der TRBS nicht explizit gefordert wird
1. Berufsausbildung
> ich denke, dass das klar sein sollte
=> ist klar.
3. zeitnahe berufliche Tätigkeit
=> Du bist seit xx bei uns. Wir sind in der Elektrobranche, hier ist alles elektrisch.
[auch wenn völlig andere Themenfelder]
2. Berufserfahrung
> meine Auslegung: wenn man nicht über eine gewisse Zeit (über die sich sicher gut streiten lässt)
=> Dass Du Bedenken findest, belegt, dass Du dich am besten von allen darin auskennst.
> von einem erfahrenen Prüfer angeleitet wird, ist man keine befähigte Person
=> Befäh - was? Unterschreib einfach das Protokoll.
- SPS
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Re: Voraussetzungen als Prüfer elektrischer Anlagen/Betriebsmittel
Die schon verlinkte Tabelle Anhang 2 TRBS 1203
Da steht es zu den Punkten doch eindeutiger
https://www.arbeitssicherheit.de/schrif ... 631,6.html
Berufserfahrung
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Da steht es zu den Punkten doch eindeutiger
https://www.arbeitssicherheit.de/schrif ... 631,6.html
Berufserfahrung
Und weitere VorgabenErfahrungswerten aus der Prüfung entsprechender Arbeitsmittel;
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Und weitere VorgabenTätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung;
Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr zum Erhalt der Prüfpraxis;
Mit freundlichem Gruß sps