Balkonkraftwerk rechtliches

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E-Jens
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von E-Jens »

Hallo,

mit Meinungen ist es immer so eine Sache. Häufig sind diese nicht sachlich fundiert. 8o
Der Vergleich mit den Kfz Bauteilen hinkt. Dort geht vieles nur mit behördlicher Genehmigung und dann nur für wenige Fahrzeugtypen. richt1
Gruß Jens
steckdoesler
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von steckdoesler »

E-Jens hat geschrieben: Donnerstag 23. Dezember 2021, 21:37 Häufig sind diese nicht sachlich fundiert.
Stimmt, das trifft aber auch auf die Meinungen zu die hier im Forum geäußert werden.

dersteckdoesler
ThomasR
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von ThomasR »

Im PV Forum gibt es dazu auch immer wieder Diskussionen. Meistens über den zu verwendenden Anschlußstecker. Wenn das Balkonkraftwerk im europäischen Ausland hergestellt wurde, wäre grundsätzlich auch deren Steckvorrichtung zulässig. Wieland ist ja nur ein Beispiel. Man könnte ja auch einen blauen CEE Stecker nehmen…..
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Elt-Onkel
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,
steckdoesler hat geschrieben: Donnerstag 23. Dezember 2021, 20:53 Hallo
E-Jens hat geschrieben: Donnerstag 23. Dezember 2021, 20:43 Du kannst auch deine Plichten als Betreiber erfüllen und den Nachweis der technischen Sicherheit erbringen.
wenn ich alle Bauteile verwende die zugelassen sind, dann ist der Nachweis erbracht. Im Falle eines "Falles" muss ich aufzeigen dass die verwendeten Bauteile für den Zweck zugelassen sind, aber nicht schon im Vorfeld (wem gegenüber überhaupt?).

Wenn ich ein typgeprüftes Bauteil an mein Fahrzeug anbaue muss ich auch nicht irgendwem den Nachweis erbringen dass das Bauteil i.O. ist. Ich muss nur bei Bedarf (z.B. Polizeikontrolle) die Zulassung vorlegen. Genau so ist das in vielen anderen Fällen auch.
Im Bauwesen wird jedes einzelne Haus geprüft.
"Zugelassen" sein müssen die Baustoffe obendrein auch auch.
Ohne Ü-Zeichen darf kein Baustoff verwendet werden.

Nachgewiesen werden muss die Standsicherheit gegenüber dem Bauamt.

Es ist eine prüffähige Statik einzureichen, die der Prüfingenieur prüft,
und vor Ort die ordungsgemäße Umsetzung, die wiederum der Prüfingenieur überwacht.
Es gibt einige nichtprüfpflichte Umbauten im Inneren von Bauwerken,
z.B. an nichttragenden Bauteilen.
Balkon-Geländer gehören explizit zu den tragenden Bauteilen (Absturzsicherung).


...
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Wulff
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von Wulff »

Lustig, wo angesichts eines eingestellten Links die Diskussion gleich hingeht, ohne dass der Verfasser eine Frage oder Meinung dazu abgegeben hat... bier1


Aber letztlich muß es doch jeder selber entscheiden, ob Laie oder Fachmann

-Er muß entscheiden, ob er solchen Seiten wie der oben von Steckdoesler genannte Link vertrauen will

-Er muß entscheiden, ob er einen Streit mit seinem Versorger anfangen will (etwas andere Vorstellungen hat da z., B, Stromnetz Hamburg https://www.stromnetz-hamburg.de/fuer-e ... -pv-anlage)

-Er muß entscheiden, ob er genügend Fachkopmpetenz besitzt, sich über Forderungen des Netzbetreibers hinwegzusetzen oder andere (Vor-)Normen (Siehe https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebie ... -steckdose ) beiseite lassen möchte.


Aus Sicht eines Installateurs grenzt sich da meine Meinung schon scharf ab....
E-Jens
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von E-Jens »

Hallo Elt-Onkel,

nur der Halter für das Geländer ist nicht als Nachrüstlösung für das entsprechende Geländer zugelassen.
Nun sind wir noch nicht mal bei den Problemen der Elektrotechnik mit den Balkonsolaranlagen angekommen.
Gruß Jens
steckdoesler
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von steckdoesler »

Nur mal so, weil's zu E.O's üblichen Ausführungen konträr ist. Ich habe vor ein paar Tagen beim Bauamt nachgefragt was zu tun ist, wenn ich hinter meinem Haus eine ebenerdige Terassenüberdachung anbringen lassen wollte.

Hier die Original Antwort:

"Sie planen die Errichtung einer Terrassenüberdachung in Richtung Norden.

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es gibt daher keinen Bebauungsplan, der Anforderungen an die Errichtung von baulichen Anlagen stellt. Das Vorhaben muss sich daher „lediglich“ nach § 34 BauGB in die umliegende Bebauung einfügen. Dies wäre nach unserer Auffassung unkritisch der Fall (Bautiefe, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise).

Grundsätzlich brauchen Sie hierfür auch keine Baugenehmigung. Überdachungen von ebenerdigen Terrassen sind baugenehmigungsfrei, Nr. 1.13 der Anlage zu § 63 BO. Sie müssen hier lediglich eine statisch konstruktive Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Statikers (Vorbehalt gem. Abschnitt V Nr. 3 der Anlage zu § 63 BO) in Ihren Akten haben. Weder die Bauaufsicht noch wir, die Gemeinde, benötigen diese."

Nichtsdestotrotz müssen auch die verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich rechtlichen Vorschriften einhalten. § 62 Abs. 2 BO. Dazu gehören auch die Abstandsflächen (§ 6 BO). Da die Terrassenüberdachung als ganz normales Gebäudeteil, als Teil der Hauptanlage, nicht zu den gem. § 6 Abs. 10 BO privilegierten Anlagen gehört, die ohne Abstand auf die Grenze gestellt werden dürfen, müssten Sie eigentlich, trotz halboffener Bauweise (einseitige Grenzbebauung) eigentlich 3 m Abstand einhalten. Da dies aber nicht der Fall ist, bräuchten Sie eine sog. Isolierte Abweichung. Eine Art Befreiung von dieser Vorschrift. Diese beantragen Sie bei der Bauaufsicht bzw. in Abstimmung mit der Bauaufsicht. Wahrscheinlich braucht es hier die „Nachbarunterschrift“, da die Abstandflächen grundsätzlich nachbarschützend sind.

Denken Sie auch an die fachgerechte Entwässerung dieses Gebäudes. Abfließendes Niederschlagswasser darf nicht auf das Nachbargrundstück gelangen."

Ich stelle mir vor ich hätte die Frage hier gestellt und E.O. hätte geantwortet. Ich hätte sicher vor Angst vor den möglichen Folgen auf die Baumaßnahme verzichtet.

dersteckdoesler

@ Olaf, stimmt! Ich habe einfach nur informieren wollen und hatte keine Frage. In dem Forum gibt's aber Leute die müssen mit Ihrem (pseudo?) Fachwissen (Hallo E.O. nur damit sich nicht andere angesprochen fühlen) die Welt beglücken, da führt kein Weg vorbei.
ThomasR
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von ThomasR »

Es ist Weihnachten, Keinen Streit bitte!

advent4:
steckdoesler
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von steckdoesler »

wie man lesen kann sehen die Gerichte die Dinge anders als einige hier:

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inha ... 7ae02.html

dersteckdoesler
E-Jens
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Re: Balkonkraftwerk rechtliches

Beitrag von E-Jens »

Hallo,

na klar kann man Klein-PV-Anlagen montieren. Nur muss man sich an die technischen und rechtlichen Regeln halten.
Gruß Jens
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