kabelmafia hat geschrieben: ↑Sonntag 3. Dezember 2017, 23:54
Moin,
ich hab noch mal kurz nachgesehen:
In der VDE 0100:1965 war es im § 42N noch unter bestimmten Vorraussetzungen erlaubt NYIF in einer Fehlbodendecke zu verlegen.
In der VDE 0100:5.73 war es im § 42 dann nicht mehr erlaubt.
Ich kann mich erinnern, dass um 1970 einige Fachartikel zu dem Thema erschienen sind. Ergebnis war dann die Normänderung.
Wer also heute NYIF auf Holz findet kann es entweder wegreißen weil es zum Errichtungszeitpunkt nict mehr zulässig war oder weil es die 40 Jahre zu erwartende Lebensdauer überschritten hat. Auf jeden Fall eine deutliche Gefahrenquelle...
VDE 0100 / 5.73, § 42c) 3.)
Stegleitungen, sind für das Verlegen im oder unter Putz und nur in trockenen Räumen zulässig.
Sie müssen, abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen, auf ihrem ganzen Verlauf mindestens 4 mm stark vom Putz bedeckt sein.
Ohne Putzabdeckung dürfen sie lediglich verlegt werden:
a) In Hohlräumen von Decken und Wänden, die aus Beton, Stein oder ähnlichen nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Stegleitungen dürfen jedoch nicht in Kunststoffkanälen verlegt werden.
b) Das Verlegen unter Gipskartonplatten ist zulässig, wenn die Platten nicht geschraubt oder genagelt werden,
sondern z.B. mit Gipspflastern auf Decken oder Wänden befestigt sind, die aus Beton, Stein oder ähnlichen nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wenn die Gipskartonplatten mit einer Wärmedämmschicht versehen sind, muss diese mindestens schwer entflammbar sein.
Das Verlegen ist nicht zulässig, wenn die Gipskartonplatten auf einem Lattenrost aufgebracht werden,
weil hierbei mit einer Beschädigung der Leitungen beim Aufbringen des Lattenrostes gerechnet werden muss.
Nicht zulässig ist ferner das Verlegen von Stegleitungen auf Holz oder in Holzhäusern und in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden
bzw. in von diesen nicht durch Brandmauern getrennten Gebäudeteilen.
Stegleitungen dürfen nicht einbetoniert werden.
Weiterhin dürfen Stegleitungen nicht unmittelbar auf oder unter Drahtgeweben, Streckgeweben, Streckmetallen oder dgl. Verlegt werden.
Sie dürfen nicht in Kabel- oder Installationskanälen liegen.
Anhäufung durch Bündelung von Stegleitungen ist unzulässig.
Im und unter Putz sowie in Decken und Wandhohlräumen verlegte Leitungen gelten als außerhalb des Handbereiches angeordnet
und mechanisch geschützt.
Zur Befestigung der Stegleitungen dürfen nur solche Mittel und Verfahren angewendet werden,
die eine Formänderung oder Beschädigung der Isolierhülle ausschließen.
Zulässige Befestigungsmittel sind beispielsweise Gipspflaster oder der Leitungsform angepasste Schellen aus Isolierstoff oder aus Metall
mit isolierender Zwischenlage.
Auch das Befestigen durch Nageln ist zulässig.
Es dürfen nur Stahlnadeln mit Isolierstoff-Unterlegscheibe und Rundkopf verwendet werden,
dessen Durchmesser kleiner ist als der der Unterlegscheibe.
Zwei sich kreuzende Stegleitungen dürfen nicht mit einer Stahlnadel gemeinsam befestigt werden.
Die Leitung muss auf der Rohmauer aufliegen, damit nicht beim Verputzen zwischen Leitung und Wand Putz eindringen und dadurch die Leitung aus der Putzfläche heraustreten kann. Hierzu ist notwendig, dass die Befestigungsmittel nicht über 0,25 m auseinanderliegen.
Als Zubehör für Stegleitungen sind
zulässig: Dosen aus Isolierstoff (Vollisolierung);
nicht zulässig: Metalldosen, also z.B. verbleite Dosen.