Moin,
[quote="karo1170"]
(Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit]
oder inhaltsgleich § 2 Abs. 4 ProdSG, lass uns doch bevorzugt mit deutschen Gesetzen statt mit EU-Dokumenten arbeiten.
Viele Grüße
Michael