Moinmoin Christian,
wenn wir uns über die Verlegearten unterhalten, dann müssen wir ersteinmal klären, nach welcher Verlegeart verlegt wird.
Die Verlegearten befinden sich in DIN VDE 0298-4:2003-08. In Tabelle 9 sind die möglichen, von der Norm berücksichtigten Verlegearten aufgeführt. Die Verlegeart in Estrich gibt es nicht.
Es gibt die Verlegeart "mehrardrige ummantelte Installationsleitung in einem Installationsrohr in einer wärmegedämmten Wand". Diese Verlegeart geht von einem Wärmeübergangswiderstand von maximal 0,1 m²*K/W aus. Dann hätten wir die Referenzverlegeart A2.
Besser passen würde wohl die "mehradrige ummantelte Installationsleitung in einem Installationsrohr direkt in Mauerwerk/Beton". Hierfür ist ein maximaler spezifischer Wärmewiderstand von 2 K*m/W gefordert. Hier gilt die Referenzverlegeart B2.
Jetzt wäre zu klären, welcher Fußbodenaufbau vorliegt. Hierbei ist zu beachten, daß die Norm dort von unterschiedlichen Widerständen spricht (oder auch nicht?). Viel Spaß mit dem Maurer oder Architekten.
Nach Tabelle A.1 ergibt sich bei 3 belasteten Adern (1,5mm²) für
A2 -> 14,0A
B2 -> 16,0A.
Somit könnte die Konstruktion technisch normkonform sein. Verwende aber nicht die graue Ader als N. Nachfolgende Generationen wären Dir dankbar.
Bei 2 einzelnen Leitungen (3*1,5mm²) ergäbe sich für
A2 -> 16,5A
B2 -> 17,5A.
Häufungen und andere Verlegearten sind hierbei nicht berücksichtigt.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794