Transport von Druckgas-Flaschen im privaten Kfz

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Elt-Onkel
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Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

verdichtete Druckluft: UN 1002

...
Teletrabi
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Beitrag von Teletrabi »

Tierfreund hat geschrieben:nabend

ist denn Sauerstoff überhaubt gefährlich? Nen Kumpel taucht und der hat immer jede menge Pullen aufm Pickup.
Was meinst du wohl, was in reinem O2 alles brennt? und wie es dabei brennt?
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Elt-Onkel
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Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

nicht nur reiner Sauerstoff ist Brandunterstützend.

Es reicht sogar der gemeine Luftsauerstoff.

Einfaches Experiment, um eine Wohnung in Brand zu setzen:

Man nehme eine 9 V - Blockbatterie und einen geeigneten Wickel Stahlwolle.

Dann die Batterie an die Stahlwolle halten, und schon glüht das Eisen.

So haben schon Kids eine Wohnung abgefackelt, ohne sich einer
Schuld bewusst zu sein.

...
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bettmann
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Beitrag von bettmann »

Hallo,

es geht NICHT um den gewerblichen Bereich. Also greifen ADR und GGVS NICHT?! Sehe ich das richtig?

Es geht um den Transport von medizinischen Sauerstoff (unterliegt dem Arzneimittelgesetz) in Druckgas-Flaschen (200bar, komplette Flasche weiß gekennzeichnet) im privaten PKW, zur privaten Nutzung (z.B. COPD-Patienten).

Danke für die bisherigen, konstruktiven Antworten!

bettmann, der weiterhin auf der Suche ist und sich von den TÜV-Leuten eine Antwort erhofft
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Elt-Onkel
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Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

die Sorte des Sauerstoffs und Art der Druckgasflasche ist für die Transportrichtlinien egal.

Im RW wird üblicherweise eine 10 l Flasche für den Gebrauch vorgehalten.
Die kann natürlich auch während der Fahrt zur Nutzung gebracht werden.

Nach der o.g. Menge könnte man also 10 solcher Flaschen mitführen,
ohne vor irgendwelchen Vorschriften tangiert zu werden.
Das müsse doch privat hinreichen ?

Mein mobiles Beatmungsgerät im Notfallkoffer hat eine 2 l - Flasche.

Da könnte man also 50 Patienten gleichzeitig versorgen, ohne das
Fahrzeug kennzeichnen zu müssen.
Ich kenne aber keinen Großraumrettungswagen (Bus), der mehr als
30 bis 40 Transportplätze hat.

Also im medizinischen Bereich gibt es normalerweise nix zu beachten.

Die GGVSE hat die GGVS abgelöst und gilt natürlich auch für Privatleute.

Eine ADR-Bescheinigung braucht auch der private Fahrer, es sei denn, die Transportmenge unterschreitet die Bagatellgrenze.

Beispiel: Mein Nachbar möchte als Künstler Stahl-Skulpturen selbst herstellen, und fährt zu Linde um sich je 2 Flaschenbündel
Acetylen und Sauerstoff abzuholen. Warum sollten die Sicherheitsvorschriften für ihn nicht gelten ?

...
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bettmann
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Beitrag von bettmann »

Nochmal danke für die Antwort!

Der Hinweis mit dem Rettungsdienst ist sehr gut. Die "Kollegen" von der mobilen Unfallaufnahme werde ich mal kontaktieren. Die habe ich mehrfach in der Nähe. Wenn ich Zahlen, Daten, Fakten habe, werde ich berichten.

bettmann
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Elt-Onkel
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Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

aber auch der örtliche Rettungsdienst wird nicht mehr als 10 l bei 200 bar Sauerstoff
auf dem Fahrzeug vorhalten.

Auf meinem LF 8 meiner Betriebsfeuerwehr habe ich den Notfallkoffer
mit dem 2 l - 200 bar - O2 Beatmungsgerät.
Dann noch die Absaugung mit Fußpumpe für die Atemwege, falls das
Druckgas alle ist.

Als Feuerwehrmann muß ich zusätzlich alle 2 Jahre meine Ersthelfer - Lizenz erneuern.

Ich denke, so habe ich ein wenig mehr getan, als üblicherweise erwartert wird.

Real habe ich schon zwei Unfälle miterlebt, und aktiv eingegriffen:

Einmal flog eine Frau vor meinen Augen quer über die Straße in der
Nordstadt von Hannover, und landete auf einem Kofferraum eines geparkten Fahrzeuges.
Als ich mit der Erstversorgung fertig war, kam der RTW.
Und einmal habe ich mit meinem Brecheisen eine Frau auf der BAB A1 eine
Frau aus einem zerstörten Fahrzeug geborgen.
Als ich fertig war, kam die Berufsfeuerwehr HH.

Und noch als Ergänzung:

Man kann als Ersthelfer NICHTS falsch machen.

Wenn der Patient tot ist, ist es sowieso egal.
Vorher kann man nur alles richtig machen.

...
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bettmann
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Beitrag von bettmann »

Abschließende Antwort vom TÜV-Süd (Stand 20.07.11). Viel zum lesen und noch mehr zum verstehen!
... dieses Thema wird immer wieder neu diskutiert. In der 65. Sitzung des Bund/Länder-Fachausschusses „Beförderung gefährlicher Güter“ am 6./07.05.2008 in Lübben (BLFA-GG I/2008) wurde zum TOP „Mitnahme von Beatmungsgeräten und Ersatzflaschen im Pkw/KOM“ von den Behördenvertretern die Meinung vertreten (Zitat):

„Wenn Beatmungsgeräte während der Beförderung benutzt werden, dann unterfallen sie nicht dem Beförderungsrecht, sondern ggf. vorhandenen Regeln über die Verwendung. Für eventuell vorhandene Ersatzflaschen kommt Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR zur Anwendung. Wenn das Beatmungsgerät nur mitgeführt und nicht verwendet wird, dann gilt dies auch für das Gerät und die Forderung nach dem sicheren Verschluss ist zu berücksichtigen“.

Das bedeutet, dass Druckgasflaschen mit medizinischem Sauerstoff, die am Körper getragen und während der Fahrt verwendet werden, nicht dem ADR unterliegen. Werden diese Geräte während der Fahrt nicht verwendet so gelten hierfür (ebenso für die Ersatzflaschen) die Vorschriften bzw. Freistellungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 a) des ADR (siehe Anlage). Mengengrenzen gibt es hier für Gase nicht.
Wie das Thema im Ausland gesehen wird, ist nicht abschätzbar. ...
bettmann
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mds-koeln

Beitrag von mds-koeln »

[quote="bettmann"]Hallo,

in Deutschland gibt es ja für (fast) alles Gesetze, Normen, Empfehlungen usw.!
Für og. Thema finde und bekomme ich keine "befriedigenden" Auskünfte.
Es geht mir speziell um den Transport von Sauerstoff-Flaschen (2Liter, 200bar) im privaten Fahrzeug.
Wie viele Flaschen darf ich transportieren? Welche Menge? Muss ich etwas kennzeichnen? Wie muss ich die Flaschen sichern? Mitführen von Datenblättern und Feuerlöscher?
Im I-Net "kursieren" die wildesten Auskünfte, die teilweise nicht nachvollziehbar sind.
Die Industrie hat KEINE Empfehlungen und verweist auf TÜV und Dekra. Dort habe ich heute leider keinen kompetenten Ansprechpartner mehr erreicht. Aber man hat da was!!!

Verhält sich eine Druckgas-Flasche im gewerblichen Fahrzeug anders als im privaten ]


Es gibt hier ausser der Ladungssicherung keine genaue Aussage. Die Ladungssicherung trifft auch für sogenannte Privatfahrten zu ! Hierzu zählt auch eine ausreichende Belüftung des Kfz. .
In der Tat wird unterschieden zwischen gewerblich und privat.
Im gewerblichen ist u. a. der Arbeitsschutz zu beachten und ein Gefahrgutschein pflicht.

Die Polizei geht bei Transporten in Privatfahrzeugen davon aus, ob Sie z. b. mehr als eine Flasche transportieren oder z. b. Werkzeug dabei haben, was Sie als Gewerbetreibenden darstellt.
Es ist sehr schwer glaubhaft zu machen, wenn Sie mehrere Gasflaschen im Pkw transportieren und dementsprechende Ausrüstung dabei haben, dass es sich um einen privaten Transport handelt, der nicht den gewerblichen Bestimmungen unterliegt (diese sind eindeutig).

mfg
ralph missing
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Tobi P.
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Beitrag von Tobi P. »

mds-koeln hat geschrieben: Im gewerblichen ist u. a. der Arbeitsschutz zu beachten und ein Gefahrgutschein pflicht.

Quatsch. Wenn dem so wäre bräuchte jeder Sanitärinstallateur der ein Autogenschweissgerät im Auto hat einen ADR-Schein. Sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich gilt die sog. 1000-Punkte-Regel und solange die tausend Punkte nicht überschritten werden ist eine ADR-Bescheinigung nicht erforderlich.
Die Polizei hat es zudem nicht zu interessieren ob ich in meinem Privatfahrzeug Werkzeug transportiere oder nicht.
Ich führe in meinem Privatfahrzeug zeitweise sowohl ein WIG-Schweissgerät mit 20l Argon als auch ein Autogenschweissgerät (böse Zungen haben mein Auto schon mit nem GKW1 verglichen :cool: ) mit jeweils 10l Sauerstoff und Acetylen mit und von mir wollte bislang noch niemand einen ADR-Schein sehen wenn ich in eine Kontrolle geraten bin. Es wurde allenfalls nachgefragt ob ich die Sicherheitsdatenblätter für die mitgeführten Gase dabeihabe und die Ladungssicherung begutachtet - aber das war es dann auch schon.


Gruß Tobi
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