ebay-Fundstück: NYM nach Schweizer Norm

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kabelmafia
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ebay-Fundstück: NYM nach Schweizer Norm

Beitrag von kabelmafia »

Moin,

bei ebay hab ich einen auf den ersten Blick interessantes Angebot gefunden.
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?Vie ... 7592291718

Ich sehe schon das dumme Gesicht eines VNB-Mitarbeiters, der ein solches Kabel in seinem (deutschen) HAK findet...

Der Ort des Verkäufers ist übrigends nahe Schaffhausen, keine 5 km von der Schweiz entfernt.
Der Strom kann ruhig bunt sein-ohne Kabel nützt das nix.
Bild: NAKBA 3x95/50sm 0,6/1kV VDE U 0250:1936
Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen der elektrotechn. Regelwerke. Er ist eine pers. Interpretation des Autors. Etwaige rechtliche Empfehlungen und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet nicht statt.
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Steffen
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Beitrag von Steffen »

wie issn das kann er den anschluß verweigern weil net nach VDE?
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moinmoin Kabelmafia,

mit den Aussagen im "Verkaufstext" wäre ich vorsichtig. Erstens ist NYM nicht flexibel (er meint sicherlich mehrdrähtig), zweitens ist NYM eine rein deutsche Bezeichnung und drittens entspricht die Aderkennzeichnung nicht der VDE 0293-308:2003-01.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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kabelmafia
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Beitrag von kabelmafia »

Moin,

och Olaf - verrat´doch nicht immer alles....

Es handelt sich wohl um ein schweizer TT-Kabel. Sieht NYM sehr ähnlich, hat aber keine VDE- oder HAR-Kennzeichnung.

@Steffen: ja, das darf der. Es wäre ien grober Verstoß gegen VDE-Bestimmungen
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Elt-Onkel
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Beitrag von Elt-Onkel »

Die Farbe der Adern ist ja eigendlich egal, solange der graue Mantel um
die Summe der Adern ist.

Wenn man also die Adern, die im Klemmkasten ja dann frei zu sehen sind,
mit Schrumpfschlauch der richtigen Farbe zusätzlich umhüllt, dürfte
es hinreichen. Dann wäre zwar die Isolierung 'eine Nummer' zu dick,
aber eindeutig.

...
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Elt-Onkel hat geschrieben: ...
Wenn man also die Adern, die im Klemmkasten ja dann frei zu sehen sind,
mit Schrumpfschlauch der richtigen Farbe zusätzlich umhüllt, dürfte
es hinreichen.
...
Moinmoin Elt-Onkel,

unterwegs ist die Aderkennzeichnung dann aber nicht geändert und somit immer noch falsch. Eine fachlich korrekte Lösung ist es somit nicht.

Gruß Olaf
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Chris
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Beitrag von Chris »

Ich denke nicht,das ein Vnb sowas abnimmt oder anklemmt.

Auch nicht wenn die Enden mittels Schrumpfschlauch angepasst werden.

Wegen den Farben un weils kein richtiges Nym ist.


Hoffentlich geht der Ring in die Schweiz ;-)
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

[quote="Chris"]...
Hoffentlich geht der Ring in die Schweiz ]

... wenn HPG mitbietet ...
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hans

Beitrag von hans »

Zum Anschluss einer Garage ist das Teil doch bestens geeignet. Solange der grün/gelbe drin ist und die Isolierung OK. Wer soll denn da meckern?
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kabelmafia
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Beitrag von kabelmafia »

Moin,
hans hat geschrieben:Zum Anschluss einer Garage ist das Teil doch bestens geeignet. Solange der grün/gelbe drin ist und die Isolierung OK. Wer soll denn da meckern?
Garage? Wow... was hast du in deiner Garge? Partyraum mit mehr als 50 Disco-Lampen an der Decke? Ein Rechenzentrum? 10 Hebebühnen oder doch den Bauanschluß für den Gittermastkran mit 60m Höhe und 40m Ausleger?

Ich verweise mal auf den Grundsatz, daß alles, was du baust VDE-konform sein muß ODER eine höhere Sicherheit bietet. Bei letzterem darfst du den Beweis rechtssicher führen.
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