Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

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E-Jens
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Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von E-Jens »

Mein Chef wünscht, dass bei den neuen Ladegeräten für Industriefahrzeuge der Aufwand für die Erstprüfung eingespart wird. Er beruft sich auf DGUV V3 §5 (4). Dort wird dem Hersteller eingeräumt, dass er die Einhaltung dieser Vorschrift bestätigt. In der zugehörigen Durchführungsanweisung wird als Möglichkeit angeboten, dass der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z.B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.
Reicht es wenn z.B. die Richtlinie 2006/95/EU oder Richtlinie 2014/35/EU oder 1.ProdSV in der Konformitätserklärung angegeben werden?
Welche Angaben können in der Konformitätserklärung angegeben werden um die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln zu bestätigt?
Was habt ihr dazu für eine Meinung?
Gruß Jens
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Elt-Onkel
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

ich bin überhaupt kein Freund von Eigenerklärungen.

Das ist aus den USA zu uns rübergeschwappt.

Einfach deswegen, weil deren Rechtssystem anders aufgebaut ist.
Die gehen davon aus, daß alle Hersteller alles richtig machen.
Wenn nein, gibt es ein Heer von Anwälten, die den Fall bearbeiten.

In Deutschland (Europa) war es bis vor 20 Jahren üblich, eine vernüftige Arbeit abzuliefern.
Bei der Wareneingangskontrolle sind dann Unzulänglichkeiten aufgefallen.

Wenn wir hier nach dem Angesächsischen Recht weitermachen, sitzen die Konstrukteuere demnächst
in den Rechtsanwaltskanzleien.

Im aktuellen Fall kann man sich überlegen, ob man Rechtsanwälte oder Elektrofachkräfte beschäftigen will.
Viel Spaß bei den Klagen bezüglich Schadenersatzforderungen.


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ureu603
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von ureu603 »

Ich bin grade dabei mich mit dem Thema Konformitätserklärung zu befassen.
Normalerweise sollten da alle Harmonisierten und evtl. Nationalen Normen drin stehen, nach denen das Gerät(Maschine) gebaut wurde.

P.S.: Korrigiert mich bitte, wenn ich da falsch liege. Danke
Elektriker ist kein Beruf, sondern eine Berufung idee1
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Elt-Onkel
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,
ureu603 hat geschrieben: Sonntag 9. Dezember 2018, 11:31 Ich bin grade dabei mich mit dem Thema Konformitätserklärung zu befassen.
Normalerweise sollten da alle Harmonisierten und evtl. Nationalen Normen drin stehen, nach denen das Gerät(Maschine) gebaut wurde.
Na Hauptsache, das Gerät ist nach den Normen gebaut.

Bei der Wiedrholungsprüfung fällt es dann auf.

Viel Spaß beim Klagen mit Rechtsanwälten.


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DBY656
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von DBY656 »

Hallo E-Jens,

was alles fällt bei dir unter die "Erstprüfung"?

Gedanklich bin ich jetzt mal bei diesen größeren Ladegeräten für Elektrostapler.
Dazu gehören der komplette Stellbereich mit den Versorgungsanschlüssen, den diversen Warnhinweisen, Gefährdungsbeurteilung incl. Ex/Brandschutz, Einweisungen, Erfassung in der Inventarliste für die Wiederholungsprüfung, usw.

Siehe VDS-Richtlinie 2259.

Den reduzierbaren Aufwand der elektrotechnischen Prüfung bei der Inbetriebnahme, ich nehme hier eine Prüfung nach VDE 0701/0702 an, halte ich für vernachlässigbar gering.

Gruß Markus
E-Jens
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von E-Jens »

Hallo Marcus,

Es geht um die Ladegeräte für Gabelstapler, E-Karren, Reinigungsgeräte und selbstfahrende Transportwagen. Dabei geht es nur um die DGUV V3 oder DIN VDE 0701/0702 rein für das Ladegerät. Das Rundum gehört nicht dazu.
Gruß Jens
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Tobi P.
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von Tobi P. »

Moin,

verstehe ich jetzt nicht wirklich. Den Aufwand für Inventarisierung, Prüffristenermittlung und Prüfung etc. pp. hat man bei der nächsten turnusmässigen Prüfung dann doch sowieso? Wo da was eingespart werden kann erschliesst sich mir nicht. Ich bin im übrigen ein Freund von Eingangsprüfungen. Zum einen der Benutzersicherheit wegen und zum anderen weil mir das dabei hilft im Vorfeld den Aufwand für die nächste Wiederholungsprüfung abzuschätzen (ein Klick auf "zum xx.xx.xxxx fällige Prüflinge anzeigen" und ich hab die genaue Anzahl).


Gruß Tobi
Olaf S-H
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von Olaf S-H »

Moin E-Jens,

der Anlagenbetreiber entscheidet, wie hier verfahren werden soll.

Ich bin immer für eine zumindest Teil-Prüfung vor Erstinbetriebnahme. Da ggf. eine K1/K2-Kennzeichnung nicht auf dem Betriebsmittel angebracht ist und eine Inventarisierung erforderlich ist, kann dann auch eine Teil-Prüfung (z. B. Durchgängigkeit des PE) durchgeführt werden.

Die VEFK berät hier den ANLB. Bist Du VEFK, dann kannst Du dem ANLB die Prüfung nahelegen (Hinweis auf viele Rückrufaktionen). Was er dann eigenverantwortlich macht, ist sein "Problem". Bist Du ANLB, so hast Du die Verfügungsgewalt.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
IH-Elektriker
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von IH-Elektriker »

ureu603 hat geschrieben: Sonntag 9. Dezember 2018, 11:31 Ich bin grade dabei mich mit dem Thema Konformitätserklärung zu befassen.
Normalerweise sollten da alle Harmonisierten und evtl. Nationalen Normen drin stehen, nach denen das Gerät(Maschine) gebaut wurde.

P.S.: Korrigiert mich bitte, wenn ich da falsch liege. Danke
Nein, die angewandten Normen müssen nicht in der Konformitätserklärung drin stehen. Es reicht auch aus wenn drin steht das nach der entsprechenden Richtlinie gearbeitet wurde. Die Angabe der eingehaltenen Normen ist freiwillig – denn Normen sind nicht verpflichtend. Normen sind keine Gesetze oder Verordnungen !

Wichtig ist das Schutzziel der harmonisierten Normen einzuhalten, wenn ein Hersteller das Schutzziel auf anderem Weg wie in der Norm einhalten kann ist das auch in Ordnung. Er muss das dann nur akribisch nachweisen wie er das Schutzziel einhält, wendet er eine Norm an so gilt die Vermutungswirkung und er ist alle Sorgen eines solchen Nachweises los…

Jetzt wird auch klar warum viele Hersteller nach den Normen arbeiten und daher diese in ihrer Konformitätserklärung Normen angeben ;)
Josupei
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Re: Erstprüfung Ladegeräte Industriefahrzeuge einsparen?

Beitrag von Josupei »

Wenn eine entsprechende Konformitätserklärung abgeben wird, sind mindestens alle zutreffenden harmonisierten Normen anzuwenden. Ob man diese nochmal aufzählen muss, ist persönliches Geschmäckle. Zusätzlich herangezogene Normen/Richtlinien sollten angegeben sein.

Die NSRL z.B. verlangt zur Sicherstellung der Konformität des Produktes eine qualitätssichernde Maßnahme, bei einem Schaltgerätekombination z.B. eine Stückprüfung im Werk. D.h. man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die gelieferte Ware den Normen entspricht und entsprechende Messungen auf getätigt wurden (in der Theorie, in der Praxis habe ich andere Erfahrungen gemacht).

Rein formell sollte eine Berufung auf die notwendigen getätigten Prüfungen beim Hersteller aber sauber sein.

Gruß
Joachim
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