_Ausbildungsvergütung
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- Null-Leiter
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_Ausbildungsvergütung
Hallo,
eine Anfrage für einen Bekannten:
ist es Statthaft einem Lehrling die Ausbildungsvergütung in 2 Teilen, Abschlag am 25 des Monats und der Rest am 10 des Folgemonats zu überweisen oder muss dieses in einem Betrag erfolgen Eingang der Zahlungam letzten Werktag des abzurechnenden Monats :dafür:
Wenn dieses so sein sollte würde ich gern Wissen wo ich das nachlesen kann
Gruss und vielen Dank im Voraus aus HH
eine Anfrage für einen Bekannten:
ist es Statthaft einem Lehrling die Ausbildungsvergütung in 2 Teilen, Abschlag am 25 des Monats und der Rest am 10 des Folgemonats zu überweisen oder muss dieses in einem Betrag erfolgen Eingang der Zahlungam letzten Werktag des abzurechnenden Monats :dafür:
Wenn dieses so sein sollte würde ich gern Wissen wo ich das nachlesen kann
Gruss und vielen Dank im Voraus aus HH
- pit-tip
- Null-Leiter
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Hallo Strippeh,
folgende Info habe ich zu diesem Thema gefunden:
Ausbildungsvergütung
Auszug Tarifvertragsgesetz (TVG)
.
.
.
§ 10 Vergütungsanspruch
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene2 Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich ansteigt.
IV
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (FN: § 160 Abs. 2 RVO aufgehoben; vgl. jetzt § 14 SGB IV abgedruckt im dtv-Band Nr. 5024 RVO) festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Brutto-vergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten.
§ 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
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Gruß pit-tip
folgende Info habe ich zu diesem Thema gefunden:
Ausbildungsvergütung
Auszug Tarifvertragsgesetz (TVG)
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§ 10 Vergütungsanspruch
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene2 Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich ansteigt.
IV
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (FN: § 160 Abs. 2 RVO aufgehoben; vgl. jetzt § 14 SGB IV abgedruckt im dtv-Band Nr. 5024 RVO) festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Brutto-vergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten.
§ 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
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Gruß pit-tip
Hallo Strippeh,
such mal nach dem Begriff
Ausbildungsvergütungstarifvertrag
dort solltest Du Regelungen finden!
Anbei noch zwei links!
http://www.jugend.igmetall.de/content.m ... index.html
http://www2.igmetall.de/homepages/hambu ... seite.html
Gruß
Karl
In dem Link zur IGM-Jugend ist wohl ein Fehler enthalten. die §§ 10 und 11 BBiG sind für die Vergütung zuständig.
BBiG § 10 Vergütungsanspruch
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach /* § 160 Abs. 2 */ der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen
BBiG § 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
zum vollständigen BBiG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... nhalt.html
Auch interessant:
Berufliche Bildung
Rechtsratgeber Berufsbildung
Handbuch für die Praxis
Herausgeber IHK und DIHT
Preis: 17,60 EUR (netto 16,45 EUR)
http://verlag.dihk.de/rechtsratgeber_be ... 77400.html
such mal nach dem Begriff
Ausbildungsvergütungstarifvertrag
dort solltest Du Regelungen finden!
Anbei noch zwei links!
http://www.jugend.igmetall.de/content.m ... index.html
http://www2.igmetall.de/homepages/hambu ... seite.html
Gruß
Karl
In dem Link zur IGM-Jugend ist wohl ein Fehler enthalten. die §§ 10 und 11 BBiG sind für die Vergütung zuständig.
BBiG § 10 Vergütungsanspruch
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach /* § 160 Abs. 2 */ der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen
BBiG § 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
zum vollständigen BBiG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... nhalt.html
Auch interessant:
Berufliche Bildung
Rechtsratgeber Berufsbildung
Handbuch für die Praxis
Herausgeber IHK und DIHT
Preis: 17,60 EUR (netto 16,45 EUR)
http://verlag.dihk.de/rechtsratgeber_be ... 77400.html
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- Null-Leiter
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- Wohnort: Hamburg
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ist es Statthaft einem Lehrling die Ausbildungsvergütung in 2 Teilen, Abschlag am 25 des Monats und der Rest am 10 des Folgemonats zu überweisen oder
Klare Antwort:
Es ist statthaft in zwei Teilen zu zahlen (die Art und weise der Zahlung muss im Vertrag stehen), es ist nicht statthaft den letzten Abschlag im Folgemonat zu zahlen.
Gruß
Karl
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- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin Strippehh,
gibt es Ärger oder ist das die Informationsfindung für ein gütliches Gespräch? Informationen hierzu erhältst Du auch beim Lehrlingswart der zuständigen Innung. Ich hoffe mal, daß der Chef von Deinem Kumpel nicht im Prüfungsausschuß sitzt. Sonst könnte die Vergütungsunstimmigkeit indirekt prüfungsrelevant werden.
Manchmal liegen die Auszahlungsprobleme nicht in der Person des Chefs sondern seines Steuerberaters.
Gruß Olaf
PS: Mit meinem Chef kann man über soetwas in Ruhe reden.
gibt es Ärger oder ist das die Informationsfindung für ein gütliches Gespräch? Informationen hierzu erhältst Du auch beim Lehrlingswart der zuständigen Innung. Ich hoffe mal, daß der Chef von Deinem Kumpel nicht im Prüfungsausschuß sitzt. Sonst könnte die Vergütungsunstimmigkeit indirekt prüfungsrelevant werden.
Manchmal liegen die Auszahlungsprobleme nicht in der Person des Chefs sondern seines Steuerberaters.
Gruß Olaf
PS: Mit meinem Chef kann man über soetwas in Ruhe reden.
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Hallo Olaf,
U.a. aus diesem Grund sind Prüfungsausschüsse paritätisch (Lehrer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber) besetzt.
Und ein ordentlicher Chef setzt sich nicht in die Prüfung seines Azubi, sondern schickt den Vertreter.
Außerdem habe ich in den langen Jahren in denen ich in diversen Prüfungsausschüssen war nie erlebt, dass eine Absprache getroffen wurde, wer durchzufallen hat. Es galt immer die Regel im Zweifel für den Probanten!
Gruß
Karl
Ich hoffe mal, daß der Chef von Deinem Kumpel nicht im Prüfungsausschuß sitzt. Sonst könnte die Vergütungsunstimmigkeit indirekt prüfungsrelevant werden.
U.a. aus diesem Grund sind Prüfungsausschüsse paritätisch (Lehrer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber) besetzt.
Und ein ordentlicher Chef setzt sich nicht in die Prüfung seines Azubi, sondern schickt den Vertreter.
Außerdem habe ich in den langen Jahren in denen ich in diversen Prüfungsausschüssen war nie erlebt, dass eine Absprache getroffen wurde, wer durchzufallen hat. Es galt immer die Regel im Zweifel für den Probanten!
Gruß
Karl
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- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin Karl,Original von Karl
Und ein ordentlicher Chef setzt sich nicht in die Prüfung seines Azubi, sondern schickt den Vertreter.
hoffen wir das Beste für den Stift.
Mein Lehrherr war auch im Prüfungsausschuß. Allerdings hat er nicht an meiner mündlichen Prüfung teilgenommen.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Hallo Olaf,
Bei uns läuft das so ab.
Bei schriftlichen Prüfungen werden die Arbeiten der Azubis aussortiert, deren Chef oder Ausbildungsleiter bei der Bewertung anwesend ist. Die Bewertung wird von denen vorgenommen, die nichts mit dem Betrieb zu tun haben. Der Ausbilder oder Ausbildungsleiter nimmt lediglich das Ergebnis zur (positiv oder negativ) Kenntnis.
Gruß
Karl
Allerdings hat er nicht an meiner mündlichen Prüfung teilgenommen.
Bei uns läuft das so ab.
Bei schriftlichen Prüfungen werden die Arbeiten der Azubis aussortiert, deren Chef oder Ausbildungsleiter bei der Bewertung anwesend ist. Die Bewertung wird von denen vorgenommen, die nichts mit dem Betrieb zu tun haben. Der Ausbilder oder Ausbildungsleiter nimmt lediglich das Ergebnis zur (positiv oder negativ) Kenntnis.
Gruß
Karl
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 345
- Registriert: Donnerstag 9. Juni 2005, 13:16
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Hallo Olaf, Hallo Karl,
Es geht momentan eher darum das die Kosten für den Lehrling am 1. des Monats anfallen und er sein Geld zum 25. (Abschlag ca 50%) und den Rest zum 5 oder 10 des Folgemonats (unrägelmässig).
Und hier möchte er eben Abhilfe schaffen wenn nötig mit Gesetzen und da ist eben BBiG §11 abs 2 anzuwenden.
Gruss aus HH
PS: Prüfungsausschuss für den Chef eher unwahrscheinlich
Es geht momentan eher darum das die Kosten für den Lehrling am 1. des Monats anfallen und er sein Geld zum 25. (Abschlag ca 50%) und den Rest zum 5 oder 10 des Folgemonats (unrägelmässig).
Und hier möchte er eben Abhilfe schaffen wenn nötig mit Gesetzen und da ist eben BBiG §11 abs 2 anzuwenden.
Gruss aus HH
PS: Prüfungsausschuss für den Chef eher unwahrscheinlich