eBay-Auktion: Vorab beenden und nicht verkaufen gilt nicht
- Chris
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eBay-Auktion: Vorab beenden und nicht verkaufen gilt nicht
eBay-Auktion:
Vorab beenden und nicht verkaufen gilt nicht
Urteil verbessert Rechtsposition der Ersteigerer
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit einem Urteil (8 U 93/05) entschieden, dass das Einstellen einer Auktion auf eBay schon ein verbindliches Angebot ist und nicht einfach zurückgezogen werden kann, indem die Auktion vorzeitig beendet
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte versucht, ein Auto zu versteigern. Der Startpreis belief sich auf 1,- Euro, Angebotsende war der 6. Juni 2004. Der Beklagte hatte die Auktion aber vorzeitig am 3. Juni des gleichen Jahres beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 4.500,50 Euro der Meistbietende, doch sollte er das Auto nicht bekommen. Der Verkäufer merkte an, dass aus dem Autogetriebe Öl austrat und wollte deshalb die Versteigerung beenden.
Der Kläger hatte, wohl auch aufgrund des deutlich höheren Wertes des Autos aber darauf bestanden, den seiner Meinung nach gültigen Kaufvertrag auch erfüllt zu bekommen. Das Auto soll einen Zeitwert von 12.000,- Euro gehabt haben. Die Differenz von rund 7.500,- Euro verlangte der Kläger als Schadensersatz vom Verkäufer.
Nachdem der Kläger zunächst erfolglos vor dem Landgericht geklagt hatte, stimmt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg der Berufung des Klägers zu und wies darauf hin, dass sie zum Teil begründet sei. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß der Paragrafen 280 und 281 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 2.499,50 Euro verlangen. Das OLG bezog sich dabei einerseits auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff = Neue Juristische Wochenzeitung 2002, 363), nach der der Verkäufer beim Einstellen in eBay schon erkläre, dass er gegen das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot verkaufen werde, was sich auch aus den AGB von eBay ergibt.
Das verbindliche Angebot war nicht widerruflich, so das OLG weiter. Dies folge aus Paragraf 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (Paragraf 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen.
Es gibt allerdings Voraussetzungen für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, worauf sich der Beklagte auch berief. Das berührt allerdings die Wirksamkeit des zuvor abgegebenen Angebots nicht (vgl. KG und LG Berlin a.a.O.; LG Coburg MMR 2005, 330 f).
Dem Gesetz nach kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung (Paragraf 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen, was auch in den AGB von eBay zu finden ist (Paragraf 9 Ziffer 3). Dort steht, dass bei vorzeitiger Beendigung der Auktion der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt.
Der also wirksam geschlossene Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien ist nicht infolge der von dem Beklagten erklärten Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums (Paragraf 119 Abs. 2 BGB) nichtig. Der Beklagte hat zwar unverzüglich im Sinne des Paragraf 121 BGB angefochten; er hat dem Kläger, nachdem dieser die Erfüllung des Vertrages angemahnt hatte, eine Woche nach vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den Grund mitgeteilt, nämlich den Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat.
In einer E-Mail zwischen Verkäufer und vermeintlichen Käufer wurde dies mitgeteilt und hatte inhaltlich auch den gesetzlichen Anforderungen des Paragraf 143 BGB genügt. Es fehlte jedoch ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraf 119 Abs. 2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem greift hier der Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Paragraf 119 Rdnr. 28).
Und auch der Hinweis des Versteigerers, dass er das Fahrzeug als Privatperson ohne Garantie und Rückgaberecht verkaufe, hatte vor Gericht keinen Bestand. Zwar könne man damit gemäß den Paragrafen 444, 475 BGB einen Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbaren. Vor Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung schütze diese Klausel jedoch keineswegs.
Das Auto ist mittlerweile anderweitig verkauft, so dass das OLG einen Wertausgleich feststellen musste, unter anderem anhand der Schwacke-Liste. Demnach sei das Auto mit 7.000,- Euro angemessen bewertet - nach Abzug des Gebotes von 4.500,50 Euro ergibt sich ein Nichterfüllungsschaden von 2.499,50 Euro, dazu kommen noch Verzugszinsen. (ji)
©Golem.de - 4.8. 2005
Vorab beenden und nicht verkaufen gilt nicht
Urteil verbessert Rechtsposition der Ersteigerer
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit einem Urteil (8 U 93/05) entschieden, dass das Einstellen einer Auktion auf eBay schon ein verbindliches Angebot ist und nicht einfach zurückgezogen werden kann, indem die Auktion vorzeitig beendet
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte versucht, ein Auto zu versteigern. Der Startpreis belief sich auf 1,- Euro, Angebotsende war der 6. Juni 2004. Der Beklagte hatte die Auktion aber vorzeitig am 3. Juni des gleichen Jahres beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 4.500,50 Euro der Meistbietende, doch sollte er das Auto nicht bekommen. Der Verkäufer merkte an, dass aus dem Autogetriebe Öl austrat und wollte deshalb die Versteigerung beenden.
Der Kläger hatte, wohl auch aufgrund des deutlich höheren Wertes des Autos aber darauf bestanden, den seiner Meinung nach gültigen Kaufvertrag auch erfüllt zu bekommen. Das Auto soll einen Zeitwert von 12.000,- Euro gehabt haben. Die Differenz von rund 7.500,- Euro verlangte der Kläger als Schadensersatz vom Verkäufer.
Nachdem der Kläger zunächst erfolglos vor dem Landgericht geklagt hatte, stimmt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg der Berufung des Klägers zu und wies darauf hin, dass sie zum Teil begründet sei. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß der Paragrafen 280 und 281 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 2.499,50 Euro verlangen. Das OLG bezog sich dabei einerseits auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff = Neue Juristische Wochenzeitung 2002, 363), nach der der Verkäufer beim Einstellen in eBay schon erkläre, dass er gegen das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot verkaufen werde, was sich auch aus den AGB von eBay ergibt.
Das verbindliche Angebot war nicht widerruflich, so das OLG weiter. Dies folge aus Paragraf 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (Paragraf 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen.
Es gibt allerdings Voraussetzungen für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, worauf sich der Beklagte auch berief. Das berührt allerdings die Wirksamkeit des zuvor abgegebenen Angebots nicht (vgl. KG und LG Berlin a.a.O.; LG Coburg MMR 2005, 330 f).
Dem Gesetz nach kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung (Paragraf 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen, was auch in den AGB von eBay zu finden ist (Paragraf 9 Ziffer 3). Dort steht, dass bei vorzeitiger Beendigung der Auktion der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt.
Der also wirksam geschlossene Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien ist nicht infolge der von dem Beklagten erklärten Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums (Paragraf 119 Abs. 2 BGB) nichtig. Der Beklagte hat zwar unverzüglich im Sinne des Paragraf 121 BGB angefochten; er hat dem Kläger, nachdem dieser die Erfüllung des Vertrages angemahnt hatte, eine Woche nach vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den Grund mitgeteilt, nämlich den Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat.
In einer E-Mail zwischen Verkäufer und vermeintlichen Käufer wurde dies mitgeteilt und hatte inhaltlich auch den gesetzlichen Anforderungen des Paragraf 143 BGB genügt. Es fehlte jedoch ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraf 119 Abs. 2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem greift hier der Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Paragraf 119 Rdnr. 28).
Und auch der Hinweis des Versteigerers, dass er das Fahrzeug als Privatperson ohne Garantie und Rückgaberecht verkaufe, hatte vor Gericht keinen Bestand. Zwar könne man damit gemäß den Paragrafen 444, 475 BGB einen Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbaren. Vor Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung schütze diese Klausel jedoch keineswegs.
Das Auto ist mittlerweile anderweitig verkauft, so dass das OLG einen Wertausgleich feststellen musste, unter anderem anhand der Schwacke-Liste. Demnach sei das Auto mit 7.000,- Euro angemessen bewertet - nach Abzug des Gebotes von 4.500,50 Euro ergibt sich ein Nichterfüllungsschaden von 2.499,50 Euro, dazu kommen noch Verzugszinsen. (ji)
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"Natur und ihr Gesetz sah man im Dunkel nicht, Gott sprach ,es werde Tesla, und überall ward Licht"
- Chris
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Na das hoffe ich doch.
Somit dürfte auch die Zeit der "Lockvogelangebote" vorbei sein.( Artikel weit unter Ladenpreis, aber kurz vor ende vom Verkäufer gestrichen,mit dem hinweis das man ja noch andere gute Artikel hat....)
Wenn ich was drin habe für 1 Euro,dann muss ich nunmal damit rechnen,das es auch für einen Euro weggeht könnte.
Somit dürfte auch die Zeit der "Lockvogelangebote" vorbei sein.( Artikel weit unter Ladenpreis, aber kurz vor ende vom Verkäufer gestrichen,mit dem hinweis das man ja noch andere gute Artikel hat....)
Wenn ich was drin habe für 1 Euro,dann muss ich nunmal damit rechnen,das es auch für einen Euro weggeht könnte.
"Natur und ihr Gesetz sah man im Dunkel nicht, Gott sprach ,es werde Tesla, und überall ward Licht"
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- Null-Leiter
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