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  #1  
Alt 05.02.2010, 16:45
waldemar waldemar ist offline
Spannungstester
 
Registriert seit: 20.10.2009
Beiträge: 69
Liebhaberstück... SEL E 286

Moin,

biete

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?...STRK:MESELX:IT
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  #2  
Alt 07.02.2010, 21:49
Max60 Max60 ist offline
Spannungstester
 
Registriert seit: 13.08.2009
Beiträge: 55
Leider falscher Kanal..
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  #3  
Alt 08.02.2010, 16:49
waldemar waldemar ist offline
Spannungstester
 
Registriert seit: 20.10.2009
Beiträge: 69
Na das kann doch der geneigte Elektroniker ändern ; )
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  #4  
Alt 10.02.2010, 13:43
Max60 Max60 ist offline
Spannungstester
 
Registriert seit: 13.08.2009
Beiträge: 55
Schon, aber da bei uns in naher Zukunft auf digital-Alarm umgestellt wird, täte sich der Aufwand vmtl. nicht lohnen
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  #5  
Alt 10.02.2010, 13:59
zebra-ma zebra-ma ist offline
Feuerwehrler
 
Registriert seit: 25.06.2007
Ort: Dinslaken
Beiträge: 233
Hallo!

Sind bei euch schon Details bekannt? Welche Melder werden eingesetzt? Ist die Fläche ordentlich ausgemessen worden?

Gruß
Martin
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  #6  
Alt 10.02.2010, 14:34
Gerhard Gerhard ist offline
Dauerbrenner
 
Registriert seit: 13.02.2005
Ort: Reichshof
Beiträge: 445
Zitat:
Zitat von Max60
Leider falscher Kanal..

Das spielt doch keine Rolle. Anschauen kannst du das Ding auch so.

Denn Einschalten ist verboten. Das verstößt eindeutig gegen das Fernmeldegeheimnis. Das gilt im übrigen auch für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.
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  #7  
Alt 10.02.2010, 16:58
Max60 Max60 ist offline
Spannungstester
 
Registriert seit: 13.08.2009
Beiträge: 55
Zitat:
Zitat von Gerhard
Denn Einschalten ist verboten. Das verstößt eindeutig gegen das Fernmeldegeheimnis. Das gilt im übrigen auch für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

Wie kommst Du darauf?

Zitat:
Zitat von zebra-ma
Sind bei euch schon Details bekannt? Welche Melder werden eingesetzt? Ist die Fläche ordentlich ausgemessen worden?
Ich bin nur ein ganz kleines Licht, von daher keine Ahnung. Wird wohl ein Swissphone Netz mit BOSS-DME.

Ich würde auch mal auf funkmeldesystem.de dafür Werbung machen, da gibt es evtl. mehr potentielle Käufer.
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  #8  
Alt 10.02.2010, 18:00
Gerhard Gerhard ist offline
Dauerbrenner
 
Registriert seit: 13.02.2005
Ort: Reichshof
Beiträge: 445
Zitat:
Zitat von Max60
Wie kommst Du darauf?

Deshalb:


Zitat:
§ 88
Fernmeldegeheimnis


(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
.
.
.
Zitat:

§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen


Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

Insbesondere weil beim Feuerwehrfunk im Einzelfall auch sensible Daten übertragen werden. Name, Adresse und Art der Erkrankung zum Beispiel. Dies sind aber ganz persönliche Informationen und nur für die Personen bestimmt die Helfen müssen.
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  #9  
Alt 10.02.2010, 18:16
waldemar waldemar ist offline
Spannungstester
 
Registriert seit: 20.10.2009
Beiträge: 69
Zitat:
Zitat von Gerhard
Das spielt doch keine Rolle. Anschauen kannst du das Ding auch so.

Denn Einschalten ist verboten. Das verstößt eindeutig gegen das Fernmeldegeheimnis. Das gilt im übrigen auch für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

Bitte informier dich doch etwas gründlicher bevor du solche Behauptungen aufstellst. Sicher eine Materie die eine etwas intensivere Recherche Bedarf, aber hier eine gute Übersicht:

http://www.feuerwehr.de/faq/scanner.php
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  #10  
Alt 10.02.2010, 18:24
Gerhard Gerhard ist offline
Dauerbrenner
 
Registriert seit: 13.02.2005
Ort: Reichshof
Beiträge: 445
Zitat:
Zitat von waldemar
Bitte informier dich doch etwas gründlicher bevor du solche Behauptungen aufstellst. Sicher eine Materie die eine etwas intensivere Recherche Bedarf, aber hier eine gute Übersicht:

http://www.feuerwehr.de/faq/scanner.php

Da steht doch genau das was ich geschrieben habe:

Zitat:
Daraus resultiert die Strafvorschrift des § 148 TKG i. V. m. § 89 TKG. Auch das Strafgesetzbuch stellt in § 201 das Abhören, Mitteilen und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.
.
.

Wer jedoch in Anbetracht des Abhörverbots - wie im Telekommunikationsgesetz beschrieben - einen Funkscanner erwirbt, muß wissen, daß nicht jede Nutzung erlaubt ist, die durch technische Mittel ermöglicht wird. Der verantwortliche Umgang damit liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Die Strafgerichtsbarkeit hat mittlerweile in einer Reihe von Urteilen bestätigt, dass das Abhören nichtöffentlicher Aussendungen strafbar ist. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 09.02.1999 (Az.: 4St RR 7/99).
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